VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - asyl.net: M13986
https://www.asyl.net/rsdb/M13986
Leitsatz:

1. Die Qualifikationsrichtlinie misst sich keine Geltung für alle die Fälle bei, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist unanfechtbar abgeschlossen waren. Etwas anderes gilt dann, wenn der alte, der unanfechtbaren Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt noch über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bis in die Gegenwart hineinreicht, also heute noch aktuell ist. Dann ist dieser Sachverhalt einer neuen rechtlichen Prüfung am Maßstab der Qualifikationsrichtlinie zu unterziehen.

2. Ein weiteres Asylverfahren ist mir Rücksicht auf eine geänderte Rechtslage bereits dann durchzuführen wenn nach der geänderten Rechtslage eine dem Betroffenen günstiger Entscheidung möglich erscheint. Ist dies der Fall, so findet die abschließende Entscheidung im eigentlichen Asylverfahren statt.

 

Schlagwörter: Pakistan, Ahmadiyya, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Strafverfolgung, Strafrecht, Missionierung, faires Verfahren, Rabwah, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Übergriffe, Anerkennungsrichtlinie, Glaubwürdigkeit, Religion, religiös motivierte Verfolgung, religiöses Existenzminimum, Religionsfreiheit, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Verfolgungshandlung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b; IPbpR Art. 18; EMRK Art. 9; RL 2004/83/EG Art. 9; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3; AsylVfG § 71; VwVfG § 51 Abs. 1
Auszüge:

1. Die Qualifikationsrichtlinie misst sich keine Geltung für alle die Fälle bei, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist unanfechtbar abgeschlossen waren. Etwas anderes gilt dann, wenn der alte, der unanfechtbaren Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt noch über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bis in die Gegenwart hineinreicht, also heute noch aktuell ist. Dann ist dieser Sachverhalt einer neuen rechtlichen Prüfung am Maßstab der Qualifikationsrichtlinie zu unterziehen.

2. Ein weiteres Asylverfahren ist mir Rücksicht auf eine geänderte Rechtslage bereits dann durchzuführen wenn nach der geänderten Rechtslage eine dem Betroffenen günstiger Entscheidung möglich erscheint. Ist dies der Fall, so findet die abschließende Entscheidung im eigentlichen Asylverfahren statt.

(Amtliche Leitsätze)

 

I. Der Senat geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

1. Entgegen der von der Beklagten im Bescheid vom 16.05.2007 vertretenen Auffassung ist allerdings mit Rücksicht auf die Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf die Beurteilung der heutigen Lage der Ahmadis in Pakistan eine relevante Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 2. Alt. VwVfG eingetreten. Das Bundesamt geht zu Unrecht davon aus, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Änderung auch unmittelbar zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss, was sich daraus ergibt, dass es eine Vollprüfung am Maßstab der Richtlinie vorgenommen, das Vorliegen deren Voraussetzungen verneint, aber gleichwohl kein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat. Generell ist jedoch eine abschließende Prüfung der Erheblichkeit der Änderung (nicht anders als im Falle der Änderung der Sachlage oder des neuen Beweismittels) auf einer zweiten Stufe erst dem weiteren Asylverfahren vorbehalten, sofern eine günstige Entscheidung aufgrund der geänderten Rechtslage jedenfalls möglich erscheint (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 136, 153, 188), was hier jedoch der Fall ist.

Was die unanfechtbare negative Entscheidung des Erstverfahrens und die dort gewürdigten individuelle Vorfluchtgründe betrifft, ist jedoch eine erneute Überprüfung und Neubewertung im weiteren Asylverfahren nicht eröffnet. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Qualifikationsrichtlinie sich Geltung auch für alle die Sachverhalte beimisst, über die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist unanfechtbar entschieden war. Andernfalls müsste eine unüberschaubare Zahl von Verfahren in der gesamten Gemeinschaft einer erneuten Überprüfung und ggf. Revision unterzogen werden. Etwas anderes wird man nur dann anzunehmen haben, wenn der Sachverhalt noch über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bis in die Gegenwart hineinreicht, also heute noch aktuell ist. Dann wird dieser Sachverhalt einer neuen rechtlichen Prüfung am Maßstab der Qualifikationsrichtlinie zu unterziehen sein. Die vom Kläger im Erstverfahren vorgetragenen Übergriffe nicht-staatlicher Akteure, so sie denn überhaupt glaubhaft dargestellt worden sein sollten, was vom Bundesamt nicht im Einzelnen hinterfragt worden war, weil es von einer Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des pakistanischen Staats ausgegangen war, lagen jedoch zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung mindestens 9 Jahre zurück und hatten ihren Entstehungsgrund in den örtlichen Verhältnissen des Heimatortes, in den zurückzukehren der erwachsene Kläger nach so langer Abwesenheit nicht gezwungen ist. Dass aber heute landesweit eine so hohe Zahl von Übergriffen stattfinden könnte, dass jeder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya nach Maßgabe des Prüfprogramms des Art. 4 Abs. 3 QRL begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste, wird, wie in der Vergangenheit, auch in den verwerteten Erkenntnismitteln nicht im Ansatz zum Ausdruck gebracht.

 

vgl. im Übrigen das weitgehend gleichlautende Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 72/08 - M13415