Der Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG beträgt 1500 Euro.
Der Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG beträgt 1500 Euro.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 30 Satz 1 2. Hs. RVG. Dabei wird der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren, in welchem es lediglich um die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. um die Abschiebungsandrohung geht, eigenständig und unabhängig von dem Gegenstandswert in dem abgetrennten Verfahren Az.: A 5 K 123/08 festgesetzt. Anders als im Falle der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG sieht das Gericht in den Fällen, in denen es um die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geht, keinen Anlass, § 30 Satz 1 RVG dahingehend auszulegen, dass im Fall der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ein Wert in Höhe von 3.000,00 EUR zu veranschlagen ist. Die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde, ist mit der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Ausländers, bei welchem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt wurde, nicht vergleichbar. Ebenso ist der Schutz, den die "Qualifikationsrichtlinie" vom 29.04.2004 einem anerkannten Flüchtling vermittelt, nicht mit dem Schutz vergleichbar, den diese Richtlinie einem Ausländer, der lediglich einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat, vermittelt.