VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 19.09.2008 - AN 5 K 08.00364 - asyl.net: M14005
https://www.asyl.net/rsdb/M14005
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Regelausweisung, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, deutsche Kinder, Beweiserhebung
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 54 Nr. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Klage hat auch insofern hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, als für die Entscheidung über die Klage eine Beweisaufnahme von Bedeutung ist.

Der Kläger hat den Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 AufenthG erfüllt und wurde, nachdem er den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besitzt, nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Hierbei hat die Beklagte general- und spezialpräventive Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und ordnungsgemäß abgewogen. Allerdings wurde erst nach Klageerhebung bekannt, dass der Kläger möglicherweise engere Kontakte zu seiner deutschen Tochter unterhält. Hierzu legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. März 2008 eine schriftliche Erklärung der Tochter des Klägers vor.

Da nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8.12.2005, 2 BvR 1001/04) bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen ist und im Einzelfall zu untersuchen ist, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, weiter davon auszugehen ist, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht, sind im vorliegenden Fall Art und Umfang der Vater-Tochter-Beziehung näher aufzuklären. Zwar ergeben sich konkrete Anhaltspunkte einer tieferen Beziehung erst durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. März 2008, doch ist bei Ausweisungen von Ausländern eine Änderung der Sach- und Rechtslage von den Tatsachengerichten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, Az.: 1 C 45.06).