LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.09.2008 - L 11 B 28/08 AY - asyl.net: M14007
https://www.asyl.net/rsdb/M14007
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch, Krankheit, Augenerkrankung, Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; AsylbLG § 2 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts beruht im Kern auf der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Vorbezug von "Leistungen nach § 3" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach nur der Vorbezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, jedoch nicht der Vorbezug vergleichbarer Leistungen nach § 2 AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II beachtlich sei, wobei zu berücksichtigen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die abgesetzten Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - (Entscheidungsgründe veröffentlicht seit dem 11. September 2008) noch nicht vorgelegen haben. Dieser Auffassung steht noch die bisherige, allerdings nur in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegen, nach der auch die Zeiten, in denen vergleichbare Leistungen nach § 2 AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II bezogen wurden, im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigungsfähig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - L 11 AY 82/07 ER - veröffentlicht in juris).

Der Annahme zumindest hinreichender Erfolgsaussichten stand im vorliegenden Fall auch nicht der Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Zwar ist es dem Personenkreis der Roma aus dem Kosovo/Serbien nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats möglich, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren, und eine solche Rückkehr ist grundsätzlich auch zumutbar. Dieses gilt grundsätzlich auch für den am 15. November 1966 geborenen Antragsteller, der mit seiner Familie am 19. August 2002 das dritte Mal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Ersteinreise 29. Juli 1991; Abschiebung am 2. Juli 1996 nach erfolglosem Asylverfahren; zweite Einreise am 27. Juni 2000 mit gefälschten Dokumenten). Diesem ist jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar, da für seinen Sohn ... insbesondere wegen seiner erheblichen Sehminderung ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 30. Mai 2007 - 3 A 344/04 -) und er deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten hat.