Die Anwendung von § 34 a Abs. 1 AsylVfG (Abschiebungsanordnung durch Bundesamt) setzt voraus, dass in Deutschland ein Asylantrag gestellt wurde; ein Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat genügt nicht.
Die Anwendung von § 34 a Abs. 1 AsylVfG (Abschiebungsanordnung durch Bundesamt) setzt voraus, dass in Deutschland ein Asylantrag gestellt wurde; ein Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat genügt nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die Erteilung einer Duldung oder auf Zurückschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig, so dass den öffentlichen Interessen am Vollzug der Anordnung gegenüberstehende überwiegende private Interessen des Antragstellers, von dem Vollzug der Anordnung vorläufig verschont zu bleiben, nicht festzustellen sind.
Grundlage der beabsichtigten Zurückschiebung des Antragstellers in das Königreich Schweden ist die Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 2. September 2008.
Die Einwendung, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und/oder dem Antragsteller von einer Zurückschiebungsanordnung nichts bekannt sei, steht dem Bestand einer Zurückschiebungsanordnung nicht entgegen. Die formfrei mögliche Anordnung (vgl. dazu unten) kann auch konkludent erfolgen. Dem Antragsteller ist jedenfalls durch dem Antragsgegner bekannt gemacht worden, dass er, der Antragsgegner, den Antragsteller nach Schweden zurückführen werde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 57 Abs. 1 AufenthG.
Die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 AsylVfG wird nicht durch die spezielle Regelung des § 34 a AsylVfG ausgeschlossen. Ein Anwendungsfall des § 34 a AsylVfG liegt nicht vor. Nach § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - und damit nicht der Antragsgegner die Abschiebung eines Ausländers an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll. Der Antragsteller soll aber nicht in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Er soll auch nicht in einen im Sinne des § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden. Zwar erfolgt die Zurückschiebung des Antragstellers, weil er im Königreich Schweden einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde, so dass in Schweden das Asylverfahren weiter durchgeführt werden kann. Infolge der ausdrücklichen Verweisung auf § 27 a AsylVfG erfasst § 34 a AsylVfG aber nicht jedes außerhalb Deutschlands durchzuführende Asylverfahren, sondern nur Asylanträge, die in der Bundesrepublik Deutschland gestellt sind, für deren Bearbeitung gleichwohl ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Asylantrag im Sinne des § 27 a AsylVfG ist nur ein Asylantrag nach §§ 13, 14 AsylVfG und damit nur ein Asylantrag, mit dem bei einer Außenstelle des Bundesamtes (§ 14 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) um Schutz im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) nachgesucht wird. Der Antragsteller hat aber mit dem in Schweden gestellten Asylantrag Schutz im Königreich Schweden begehrt.
Dass die Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners mündlich und nicht schriftlich erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Für eine Zurückschiebungsanordnung besteht von Rechts wegen kein Schriftformerfordernis. Die Zurückschiebungsanordnung ist nicht in § 77 Abs. 1 AufenthG angeführt.
Die Zurückschiebungsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 AufenthG liegen vor.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a AufenthG glaubhaft gemacht.