Als Verlobte ist die Antragstellerin befugt, geltend zu machen, sie selbst bzw. das von ihr und ihrem vollziehbar ausreisepflichtigen und abschiebungsbedrohten Verlobten im Juni 2008 erwartete deutsche Kind würden durch seine Abschiebung in ihren Rechten verletzt. Ihr Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre jedoch nur begründet, wenn die Abschiebung des ... nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen wäre. Die Voraussetzungen für eine Duldung ihres Verlobten hat die Antragstellerin indessen nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin macht zum einen geltend, sie sei in einer physisch und psychisch schweren Belastungssituation, weil ihr Vater und ihr Bruder der Verlobung und der Schwangerschaft ablehnend gegenüberstünden, und sie sei deshalb dringend auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen. Dieser Gesichtspunkt schließt eine Abschiebung des Verlobten jedoch rechtlich auch unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht aus. Denn die Antragstellerin lebt im Haushalt ihrer Mutter, von der sie nach eigenen Angaben Unterstützung erfährt, und hat mit ihrem Verlobten, dem es obliegt, den Ausgang des im November 2006 in der Tschechischen Republik eingeleiteten Asylverfahrens dort abzuwarten, nach eigenen Angaben nur besuchsweise Kontakt. Es ist möglich und ausreichend, diese Verbindung telefonisch oder brieflich oder durch Besuche der Antragstellerin in der Tschechischen Republik aufrechtzuerhalten.
Zum anderen macht die Antragstellerin geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf den Beistand ihres Verlobten angewiesen. Sie leide schon seit drei Monaten an täglich auftretendem Nasenbluten, was möglicherweise auf eine Blutgerinnungsstörung zurückzuführen sei, und sei ständig erschöpft und müde. Dass deshalb ohne den Beistand des Verlobten Gefahren für Mutter oder Kinder bestünden, die eine Abschiebung im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG unmöglich erscheinen ließen bzw. zwingend seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich machen würden, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Mutterpass der Antragstellerin ist in der Anamnese eine besondere familiär bedingte psychische Belastung, jedoch kein Schwangerschaftsrisiko vermerkt.