OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2007 - 12 M 114.07 - asyl.net: M14054
https://www.asyl.net/rsdb/M14054
Leitsatz:

§ 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG befreit einen Schwerbehinderten nicht vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG, wenn er zumindest eingeschränkt erwerbsfähig ist.

 

Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Lebensunterhalt, Behinderung, Erwerbsunfähigkeit
Normen: AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 6; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

§ 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG befreit einen Schwerbehinderten nicht vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG, wenn er zumindest eingeschränkt erwerbsfähig ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Rechtsanspruch auf die begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zustehe, da es an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts fehle (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und ein Absehen von dieser tatbestandlichen Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nicht in Betracht komme. Dass aus der vom Kläger geltend gemachten Behinderung mit einem Grad von 30 % keine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit folgt, wird letztlich auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Soweit sie darauf verweist, dass der Kläger krankheitsbedingt nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, vermag dies eine Ausnahme von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung nicht zu begründen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sieht ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur dann vor, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel seine Ursache mithin in Krankheit oder Behinderung haben (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 9 Rn. 21; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: August 2007, § 9 Rn. 32). Sonstige Umstände, die den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit erschweren, sind dagegen für sich genommen nicht geeignet, eine Abweichung im Einzelfall zu rechtfertigen. Insbesondere hat der Gesetzgeber - anders als in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 - keine Härtefallregelung vorsehen, die neben der maßgeblichen Krankheit oder Behinderung eine Berücksichtigung sonstiger Umstände zulässt. Für die Annahme, der Kläger könne die Anforderung der Unterhaltssicherung aufgrund seiner anerkannten Schwerbehinderung nicht erfüllen, ist danach angesichts der nach eigenen Angaben zumindest eingeschränkt gegebenen Erwerbsfähigkeit kein Raum.