Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 AufenthG ist auch nach Einführung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) erforderlich, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft besteht. Die objektive Beweislast für den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft trifft weiterhin den sich auf diese für ihn günstige Tatsache berufenden Ausländer.
Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 AufenthG ist auch nach Einführung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) erforderlich, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft besteht. Die objektive Beweislast für den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft trifft weiterhin den sich auf diese für ihn günstige Tatsache berufenden Ausländer.
(Amtlicher Leitsatz)
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 4; 147 VwGO), aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 28 AufenthG noch für die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG erfüllt sind.
Die Führung oder der weitere Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zudem zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen hat (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Bei der Feststellung des (weiteren) Bestands einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 AufenthG besteht deshalb keine "Beweislast" der Ausländerbehörde, vielmehr setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweisbar vorliegen (Hess. VGH, 16.09.2007, a.a.O.; 09.08.2004 - 9 TG 1179/04 -, FamRZ 2005, 989; zu § 17 Abs. 1 AuslG: Hess. VGH, 09.02.2000 - 12 TZ 343/00 -). Wenn die Ausländerbehörde begründete Zweifel am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hegt und diese gegenüber dem ausländischen Ehegatten äußert, sind die Ehegatten deshalb auch zu einer näheren Darlegung ihrer innerfamiliären Lebensumstände verpflichtet.
Diese Grundsätze sind auch unter der Geltung des neuen Aufenthaltsrechts anzuwenden; die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführte Bestimmung des § 27 Abs. 1 a AufenthG hat daran nichts geändert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nach dieser Regelung die Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung nicht erst verweigert werden, wenn positiv feststeht, dass die Ehe beispielsweise allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen wurde. Vielmehr ist eine derartige Feststellung ein zwingender Grund für die Versagung der Genehmigung des Familiennachzugs, für deren Erteilung nach wie vor Voraussetzung ist, dass eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft als Beistandsgemeinschaft besteht. Nach ihrem Wortlaut enthält die Vorschrift keine abschließende Regelung für die Versagung des Familiennachzugs, und auch die systematische Stellung des Abs. 1a spricht gegen eine solche Interpretation. Der Grundsatz des § 27 Abs. 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis zum Schutz von Ehe und Familie erteilt wird, gilt vielmehr unverändert fort und wird durch die neue Vorschrift des Abs. 1a nicht eingeschränkt. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast würde weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Zweck des neuen Absatzes 1a gerecht werden. Die Neufassung des Aufenthaltsgesetzes erfolgte unter anderem zur Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gemäß der Familiennachzugsrichtlinie (ABl. EU Nr. L 251 S. 12), die jedoch ebenfalls der Herstellung und Wahrung des Familienlebens auf der Grundlage tatsächlicher Bindungen zwischen den Ehepartnern dient. Dies ergibt sich sowohl aus der Definition des Ausdrucks "Familienzusammenführung" in Art. 2d als auch aus den Erwägungsgründen 4 und 6 und aus den in Art. 16 getroffenen Regelungen. Danach können die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung beispielsweise dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen (Art. 16 Abs. 1b Familiennachzugsrichtlinie) oder wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedsstaat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat zu ermöglichen (Art. 16 Abs. 2b Familiennachzugsrichtlinie). Mithin eröffnet auch die Familiennachzugsrichtlinie die Möglichkeit, einen Familiennachzug sowohl dann zu verweigern, wenn keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, als auch dann, wenn eine Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden ist, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Diesen Vorgaben entspricht § 27 Abs. 1a AufenthG, denn auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass diese Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz des Abs. 1 darstellen soll. Vielmehr sollte damit ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug bei Scheinehen ausdrücklich geregelt werden, um dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 3 und S. 170). Dieser Zweck erfordert es aber nicht, zugleich die auch aus § 82 Abs. 1 AufenthG folgende Darlegungs- und Beweislast umzukehren.
Das Bestehen einer demnach weiter erforderlichen, den oben genannten Grundsätzen entsprechenden familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau lässt sich zur Überzeugung des beschließenden Senats seit der räumlichen Trennung im September 2006 - jedenfalls aber seit Ende des Jahres 2006 - nicht (mehr) feststellen.