OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2008 - 1 LB 17/08 - asyl.net: M14080
https://www.asyl.net/rsdb/M14080
Leitsatz:

Im Irak herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; jedenfalls besteht für Rückkehrer keine hinreichende individuelle Gefährdung; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.

 

Schlagwörter: Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, Anerkennungsrichtlinie, allgemeine Gefahr, Situation bei Rückkehr, Kriminalität, Übergriffe, willkürliche Gewalt, Kurden, interner Schutz, Nordirak, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; RL 2004/83/EG Art. 8
Auszüge:

Im Irak herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; jedenfalls besteht für Rückkehrer keine hinreichende individuelle Gefährdung; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen.

a) Aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG folgt vorliegend keinen Abschiebungsschutz.

aa) In § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden (sog. "subsidiärer Schutz" i.S.d. Art. 18 der Richtlinie); von einer Abschiebung ist danach abzusehen, wenn eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht. Das ist hier nicht der Fall.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 n.F. (zuvor Satz 2) AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies steht mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) im Einklang (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 25.04.2008, A 9 K 5936/07).

Nach der Richtlinie wird eine individuelle Bedrohung gefordert. Nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie sind Allgemeingefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG n.F. normalerweise keine individuelle Bedrohung. Dieser Erwägungsgrund ist integraler Bestandteil der Richtlinie und deshalb zum Verständnis des Art. 15 lit. c der Richtlinie mit heranzuziehen. Allgemeine Bürgerkriegsgefahren oder -folgen genügen nicht, um eine Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zu begründen (Urt. d. Senats v. 28. Mai 2008, 1 LB 9/08, juris, ebenso: BVerwG, Beschl. v. 15.05.2007, 1 B 217.06, VGH Mannheim, Beschl. v. 08.08.2007, A 2S 229/07, VGH Kassel, Beschl. v. 09.11.2006, 3 UE 3238/03.A u. Beschl. v. 26.06.2007, 8 UZ452/06.A, VGH München, Beschl. v. 23.11.2007, 19 C 07.2527).

bb) Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG ist, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urt. v. 24.06.2008, 10 C 43.07, [Volltext liegt inzwischen vor; Leitsätze sind veröffentlicht unter www.migrationsrecht.net/nachrichten-asylrecht/bverwg-entscheidungzum-subsidiaeren-schutz-nach-art.-15-c-rl-2004/83/eg-1182.html; den Beteiligten ist am 04.07.2008 die Pressemitteilung Nr. 36/2008 des BVerwG über diese Entscheidung übersandt worden]), völkerrechtsorientiert auszulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der - jeweils - in Art. 3 der vier Genfer Konventionen von 1949 (BGBl. 1954 II S. 783, 1954 II S. 813, 1954 II S. 838 und 1954 II S. 917, ber. 1956 II S. 1586) enthaltenen Definitionen. Danach geht es um Konflikte, die "keinen internationalen Charakter" aufweisen und die auf dem Gebiet eines Staates entstehen. Eine konkretere Definition bietet Art. 1 des Zusatzprotokolls II vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 (BGBl. 1990 II S. 1637), wo es heißt:

"1. Dieses Protokoll ... findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die ... im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.

2. Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten."

Das Zusatzprotokoll findet somit nur und erst dann Anwendung, wenn eine "opponierende" Bürgerkriegspartei bereits die Macht über einen Teil des Staatsgebiets errungen hat (wie dies z.Z. des Saddam-Regimes für die kurdischen Nordprovinzen im Irak der Fall war).

Das Bundesverwaltungsgericht will den bewaffneten Konflikten i. S. d. Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG darüber hinaus auch "Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe" ab einem bestimmten Maß an "Intensität und Dauerhaftigkeit" zurechnen, wobei diese Konflikte nicht landesweit vorliegen müssen. Finden sie nur auf einem Teil des Staatsgebiets statt, kann ein Schutzsuchender auf eine landesinterne Schutzalternative außerhalb des Konfliktgebietes verwiesen werden (Urt. v. 24.06.2008, a.a.O., Tz. 22, 25).

cc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf die gewaltsamen Aktivitäten von schiitischen oder sunnitischen Milizen, Al-Qaida-Terroristen, Stammesgruppierungen oder Banden im Irak wird der "hohe Organisationsgrad" (BVerwG, a.a.O., Tz. 22) eines Konfliktes i.S. des Art. 1 Nr. 1 des Zusatzprotokolls II vom 08.06.1977 (a.a.O.) nicht erreicht.

Ob eine "Bürgerkriegsauseinandersetzung" anzunehmen ist, lässt sich nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Tz. 25) nicht entscheiden, da dieser Begriff nicht näher definiert ist. Als Vorstufe zu einem Bürgerkrieg wird der Begriff des "Aufstandes" diskutiert, der häufig mit Terrorakten oder Guerillaaktionen beginnt; der Übergang ist vom Umfang des Konflikts abhängig und fließend. Die Schwelle zum Bürgerkrieg wird überschritten, wenn die Aufständischen als organisierte Streitkräfte auftreten. Die gegenwärtigen, "ineinander greifenden" und "sich überlagernden" Konflikte im Irak (Lagebericht des AA v. 19.10.2007, S. 4 und S. 10) sind durch eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure gekennzeichnet, die teils politische oder stammesbezogene, teils religiöse oder als religiös verbrämte terroristische Ziele verfolgen, oder die bandenartige Kriminalität verüben. Sie finden nach der Auskunftslage ganz überwiegend in bestimmten Teilregionen des Irak statt ("sunnitisches Dreieck", Baghdad, Grenzgebiet zu den kurdischen Nordprovinzen, in geringerem Umfang auch im schiitischen Südirak), während - vor allem - die kurdischen Provinzen im Norden und Nordosten des Irak, die von dem bestehenden Ausnahmezustand ausgenommen sind, weitgehend verschont bleiben (Lagebericht, a.a.O., S. 13, 15; in die gleiche Richtung gehen auch die im erstinstanzlichen Urteil [A. 5 d. Abdr.] angegebenen Quellen: GfbV an VG Wiesbaden v. 11.09.2006, DOI an VG Aachen v. 01.09.2006).

Auch wenn die innerstaatlichen Gewalttätigkeiten in Teilregionen des Irak insgesamt als "Untergrund"- oder Bürgerkrieg oder als bürgerkriegsähnliches Geschehen eingeordnet werden, ergibt sich allein daraus für die Klägerin kein Schutzanspruch. Dazu wäre erforderlich, dass ihr (als Zivilperson) im Falle der Rückkehr im Irak eine individuelle Leibes- oder Lebensgefahr infolge willkürlicher Gewalt droht, ohne dass sie dieser Gefahr an einen ihm zumutbaren Ort ausweichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O., Tz. 34 f.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die zu beklagenden Terror- bzw. Kriminalitätsgefahren bzw. die allgemeinen Gefahren aus den bürgerkriegsähnlichen Aktionen bestimmter Milizen oder Gruppierungen im Irak sind dem Einzelfall der Klägerin nicht in spezifischer Weise zuzuordnen.

Soweit sie bzw. - ohne einzelfallbezogene Begründung - das Verwaltungsgericht (S. 8 f. des Urt.-Abdr.) eine erhöhte Gefährdung darauf zurückführt, dass sie sich an europäische Lebensverhältnisse angepasst habe und damit zu rechnen sei, dass man sie als jemanden ansehe, die im Falle einer Entführung erhebliche Zahlungen leisten könne, bezieht sich dies auf kriminelle Gefahren, die für den Schutztatbestand nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG nicht maßgeblich sind (BVerwG, a.a.O., Tz. 24).

Die (unterstellt als "Untergrund"- oder Bürgerkrieg bzw. "bürgerkriegsähnlich" zu bewertende) innerstaatliche Konfliktsituation im Irak, die sich gegenwärtig, wenngleich auf weiterhin instabiler Grundlage, eher abschwächt (vgl. FAZ vom 02.10.2007, Die Welt vom 14.11.2007, FAZ vom 05.12.2007 und vom 06.12.2007, SZ vom 26.01.2008), trägt keine pauschale Beurteilung dahingehend, dass jeder Rückkehrer einer individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, wie sie nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG gefordert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O., Tz. 35;). Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leben, Leib oder Freiheit zu werden, genügt für eine im Einzelfall gegebene "konkrete Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht; dies belegt Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Urt. des Gerichts v. 28.05.2008, 1 LB 9/08).

Für die Klägerin sind auch keine individuellen Merkmale erkennbar, die die Annahme rechtfertigen, in ihrem Fall sei die Leibes- oder Lebensgefahr in besonderer Weise erhöht, zugespitzt oder "verdichtet" (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O., Tz. 34, 35). Allein ihre "Eigenschaft" als Rückkehrerin ist diesbezüglich auch dann unergiebig, wenn sie in Bezug auf aufständische, bürgerkriegsähnliche oder terroristische Gewaltaktionen beurteilt wird. Eine Bedrohung durch bewaffnete Gewalt- oder Terroraktionen, die "Jedermann jederzeit" treffen kann, könnte nur individuell zugeordnet werden, wenn konkrete, die jeweilige Einzelperson betreffende und sie - insofern - von anderen Personen unterscheidende Merkmale vorliegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Eine allgemeine Rückkehrergefährdung ist nicht anzunehmen. Die Zahl der Rückkehrer (allein) im letzten Quartal des Jahres 2007 betrug über 45.000 (BAMF, Herkunftsländerinformation, Febr. 2008, S. 7 m.w.N.; vgl. auch FAZ v. 27.12.2007). In anderen Berichten werden noch höhere Zahlen genannt, auch für den Nordirak (Die Welt, 17.01.2008). Berichte darüber, dass (v.a.) Rückkehrer aus Europa, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar sind, einer besonderen, aus der allgemein gegebenen Situation herausgehobenen und landesweiten Gefährdung ausgesetzt sind, fehlen. Individuell-gefahrerhöhende Merkmale, etwa eine bestimmte Partei-, Berufs- oder Gruppenzugehörigkeit (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.08.2007, A 2 S 229/07, NVwZ 2008, 447/449: für Journalisten, Professoren, Ärzte und Künstler), sind bei der Klägerin nicht anzutreffen; die "Merkmale" der kurdischen Volkszugehörigkeit und der kurdischen Sprache teilt sie mit Milllionen anderer Personen bzw. Tausenden (s.o.) anderer Rückkehrer, so dass daraus für eine "Gefahrerhöhung" im o.a. Sinne nichts abgeleitet werden kann.

Eine schutzbegründende "Gefahrendichte" ist auch nicht aus einer empirischen Betrachtung abzuleiten, wie sie - ähnlich - für die Feststellung einer "Verfolgungsdichte" im Sinne einer Gruppenverfolgung entwickelt worden ist (BVerwG, Urt. v. 24.08.2008, a.a.O., Tz. 35 m.w.N.). Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen, die bereits das OVG Saarlouis (Urteil vom 29.9.2006, 3 R 6/06, Juris; Beschl. v. 09.03.2007, 3 Q 113/06, Juris) - detailliert - zum (Nicht-)Vorliegen einer "Extremgefahr" i.S. einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG (s. dazu unten zu 6) getroffen hat.

Auch eine "willkürliche" Gewaltbedrohung der Klägerin ist nicht festzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob der "Willkür"-Begriff - im Sinne der englischen Fassung der Richtlinie 2004/83/EG - "unterschiedslose" bzw. unverhältnismäßige Gewaltformen betrifft, die das humanitäre Völkerrecht verletzen, oder ob - im Sinne der französischen Fassung - ziel- und wahllos ("blind") ausgeübte Gewaltakte gemeint sind, denn in beiden Fällen müsste sich die die Klägerin betreffende individuelle Gefahr im Falle der Rückkehr in den Irak in besonderer Weise "verdichtet" haben. Das ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen; die Klägerin ist auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit, Sprache, Religion, ihres Geschlechts oder anderer "unveräußerlicher" Merkmale auch keinen erhöht gefährdenden oder willkürlichen "Gewaltmustern" ausgesetzt. Sie hat angegeben, dass - außer ihrem Ehemann, dessen Verbleib unklar ist (s.o.) - ihre "gesamte Familie" im Irak lebe (Anhörungsprotokoll vom 21.09.2007, S. 3), so dass sie dorthin zurückkehren und insoweit ihre Sicherheit in dem Maße finden kann, wie dies der Familie insgesamt gelingt.

dd) Die Klägerin ist kurdische Volkszugehörige und spricht kurdisch (sorani); sie könnte sich einer Gefährdung - läge diese in hinreichend "verdichtetem" Ausmaße vor - auch durch eine Rückkehr in sichere Teile des Irak, insbesondere der kurdischen Nordprovinzen, entziehen (vgl. § 60 Abs. 11 AufenthG und Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG). Kurden sind jetzt (maßgeblich) an der irakischen Staatsführung beteiligt (u. a. Präsident Talabani). Vor diesem Hintergrund ist kein Ansatzpunkt für die Annahme zu finden, die Klägerin sei von einer (unterstellt vorhandenen) allgemeinen Rückkehrergefährdung im Irak in einer konkret-individuellen Weise "gefahrerhöhend" in der Weise betroffen, dass sie dieser in keinem Teil des Irak ausweichen könnte.

b) Eine individuelle Gefährdung der Klägerin nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht festzustellen.

c) Eine Schutzgewährung käme analog § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG auch bei Allgemeingefahren in Betracht, wenn die Rückkehrgefährdung der Klägerin im Irak so extrem wäre, dass sie ihre Abschiebung "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" (BVerwG, Urt. v. 10.10.2004, 1 C 15.03, NVwZ 2005, 462; BVerfG, Beschl. vom 21.12.1994, 2 BvL 81 u.a., NVwZ 1995, 781). Eine extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn im Rückkehrfalle eine Lebensgrundlage fehlt und ein baldiger sicherer Hungertod zu befürchten wäre (BVerwG, Beschl. v. 26.01.1999, 9 B 617.98, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).

Die Annahme einer dergestalt extremen Rückkehrgefährdung erfordert einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts nach Ankunft, was nicht in einem engen zeitlichen Sinne, sondern im Rahmen einer wertenden Prognose der durch bestimmte Gefährdungsmerkmale provozierten Kausalverläufe festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, 1 C 5.01, BVerwGE 115, 1).

Eine den o. g. Anforderungen entsprechende (Extrem-)Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin bezogen auf die Verhältnisse im Irak - auch in ihrer Heimatregion Makhmor - nicht. Auch die allgemeinen Folgen der Waffengewalt im Irak, der Terroranschläge, Bandenkriege und der kriminellen Handlungen begründen dies nicht (vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.03.2007, 3 Q 113/06, juris, Tz. 16 ff m.w.N.).

In den kurdisch kontrollierten nordirakischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Auch im Hinblick auf die Nahrungsmittel- und Gesundheitsversorgungslage im Irak sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die jetzt 25-jährige Klägerin sich innerhalb ihrer im Irak lebenden Familie (s. Anhörungsprotokoll vom 21.09.2007, S. 3) nicht mit den lebensnotwendigen Gütern versorgen kann.