Die Klage ist bereits unzulässig, da die vorliegend geltende zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylVfG) nicht gewahrt ist.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht in substantiierter Weise dargelegt.
Gemäß § 60 VwGO kann bei unverschuldeter Fristversäumung auf Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allerdings nicht gegeben. Insbesondere kann der Kläger sich weder auf seine mangelnden deutschen Sprachkenntnisse noch darauf berufen, dass er nicht schreiben und lesen kann.
Mangelhafte Sprachkenntnisse, Verständigungsschwierigkeiten und instabile Wohnverhältnisse können die Wiedereinsetzung nur rechtfertigen, wenn der Asylbewerber die ihm zumutbare Sorgfalt und Mühe aufgebracht hat. Das ist z.B. anzunehmen, wenn er sich sogleich mit Nachdruck um rasche Aufklärung bemüht hat und dennoch nicht rechtzeitig Klage erheben konnte. Von ihm wird verlangt, sich bei sprachkundigen Landsleuten, dem Bevollmächtigten oder der Ausländerbehörde zu erkundigen und notfalls einen Übersetzer oder Dolmetscher zu Rate zu ziehen. Eine erhöhte Sorgfalt ist deshalb von ihm zu erwarten, weil sein Aufenthalt während des Asylverfahrens grundsätzlich nur dem Zweck der Klärung der Asylberechtigung dient und andere Interessen - erlaubte oder unerlaubte - demgegenüber in der Regel zurückzutreten haben. Für von dem Asylbewerber eingeschaltete Boten oder andere Mittelspersonen trägt er das Risiko. Er kann sich allerdings auf die Richtigkeit der Übersetzung durch einen als verlässlich geltenden Sprachmittler verlassen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 74 AsylVfG Rn. 20 f. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die ihm zumutbare Sorgfalt und Mühe aufgebracht hat. So hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nach Erhalt des streitbefangenen Bescheides vom 31. Januar 2008 keinerlei Versuche unternommen, sich Kenntnis von dessen Inhalt zu verschaffen. Auch wenn der Kläger Analphabet ist und bereits deshalb nicht in der Lage war, den Inhalt des Bescheides und insbesondere die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung zu verstehen, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass es sich um ein sein Asylgesuch betreffendes, möglicherweise entscheidungserhebliches Dokument handelt. Dem Kläger wäre es daher zumutbar und auch möglich gewesen, sich zwecks Kenntnisverschaffung z.B. an in der Aufnahmeeinrichtung befindliche Landsleute zu wenden. Da der Bescheid vom 31. Januar 2008 eine Übersetzung des Tenors und der Rechtsmittelbelehrung die arabische Sprache enthielt, wäre so eine rasche Aufklärung des Inhalts des Bescheides möglich gewesen. Des weiteren hätte der Kläger sich sowohl an die Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung als auch an die auf demselben Gelände befindliche Außenstelle des Bundesamtes um Hilfestellung wenden können. Da der Kläger all diese Möglichkeiten außer Acht gelassen hat, ist ihm das Verschulden an der Versäumung der Klagefrist zuzurechnen.