SG Duisburg

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Zitieren als:
SG Duisburg, Beschluss vom 04.09.2008 - S 3 AS 221/08 ER - asyl.net: M14090
https://www.asyl.net/rsdb/M14090
Leitsatz:

Anerkannte Flüchtlinge sind unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde nicht mehr leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist formlos möglich.

 

Schlagwörter: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Asylbewerberleistungsgesetz, Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Erlöschen, Antrag, formloser Antrag, Formulare
Normen: SGB § 7 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 1; AsylVfG § 67 Abs. 1 Nr. 6; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylblG § 1 Abs. 3; SGB II § 37; ZPO § 91a
Auszüge:

Anerkannte Flüchtlinge sind unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde nicht mehr leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist formlos möglich.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 193 Abs. 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Die Beschwer der Antragstellerin ist durch die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.06.2008 anerkannte Leistungsverpflichtung und -gewährung für die Zeit ab 20.06.2008 weggefallen. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt. Bei Erledigung der Hauptsache hat das Gericht nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Erledigung maßgebenden Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

Hierbei ist in erster Linie die Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zeitpunkt der Erledigung entscheidend (Rechtsgedanke des § 91a ZPO). Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag in der Hauptsache Erfolg hatte.

Für das Begehren der Antragstellerin bestand ein Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestand auch schon zum Zeitpunkt der Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzantrags ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin war ab Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2008 als Flüchtling anerkannt und damit kraft Gesetzes Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 S 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S 3 AufenthG.

Sie war daher ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Die Aufenthaltsgestattung war gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes erloschen, sodass eine Leistungsberechtigung gemäß § 1 Abs 1 Nr. 1 AsylbLG ab diesem Zeitpunkt ausschied. § 1 Abs. 3 AsylbLG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass die Leistungsberechtigung mit Ablauf des Monats erlischt, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB II lag mithin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Die Antragstellerin hatte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab April 2008.

Die Ausstellung des entsprechenden Ausweises durch die Ausländerbehörde hat lediglich deklaratorischen Charakter.

Bezüglich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wird vollumfänglich auf die Entscheidung des SG Kassel, Beschluss vom 30.01.2008, Az: S 12 AY 14/07 ER Bezug genommen.

Auch nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO ist die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin gegeben, da sie den Rechtsstreit durch die nicht zeitgerechte Bearbeitung des am 14.03.2008 gestellten Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verursacht hat. Gemäß § 37 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II auf Antrag gewährt. Einen entsprechenden formlosen Antrag hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 14.03.2008 gestellt. Es besteht keine Pflicht, bestimmte Antragsvordrucke zu benutzen (vgl Link in Eicher/Spellbrink SGB II - Kommentar, 2. Aufl. § 37 Rn 20ff). Der Antragsvordruck dient lediglich dazu die Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen im Verwaltungsverfahren zu erleichtern.