Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Mauretanien.
Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Mauretanien.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klage ist auch begründet.
In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, nicht vor. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid für seine Widerrufsentscheidung angegeben: Nach dem unblutigen Militärputsch am 3. August 2005 und der demokratischen Wahl eines Präsidenten am 26. März 2007 sei der Demokratisierungsprozess inzwischen abgeschlossen. Wegen der Bedeutungslosigkeit der GLK sei der Kläger heute mit hinreichender Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung sicher.
Diese Prognose des Bundesamtes erweist sich zumindest heute als unzutreffend. Am 6. August 2008 wurde nämlich der erst 2007 demokratisch gewählte mauretanische Staatspräsident Abdallahi in einem unblutigen Militärputsch gestürzt und festgenommen. Zwar war unmittelbarer Auslöser die Entlassung des Befehlshabers der Präsidialgarde sowie der Stabschefs von Armee, Nationalgarde und Gendarmerie. Hintergrund war aber eine seit mehreren Monaten anhaltende innenpolitische Krise (vgl. im Internet unter Google - Suche "Mauretanien Militärputsch"; u.a. www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/laenderinformationen/mauretanien).
Es kann dahinstehen, ob eine beachtliche Veränderung der Sachlage vorläge, wenn in Mauretanien eine stabile demokratische Staatsgewalt gegeben ist, wenn tatsächlich alle Ethnien in die Staatsgewalt eingebunden sind. Zum heutigen maßgeblichen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Spannungen zwischen der schwarzafrikanischen Bevölkerung und den Arabern (Mauren) jedenfalls soweit beigelegt sind, dass die Verfolgung des Klägers, dessen politische Tätigkeiten für die Schwarzafrikaner Grund für seine Asylanerkennung waren, mit einer Verfolgung nicht mehr rechnen müsste. Es ist heute völlig offen, ob sich derartige Konflikte in Zukunft nicht wieder verstärken und dann auch der Kläger wieder mit Repressalien rechnen müsste. Auf absehbare Zeit ist nach derzeitigen Erkenntnissen eine Wiederholung der für die Flucht des Klägers maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.