BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008 - 1 C 31.07 - asyl.net: M14112
https://www.asyl.net/rsdb/M14112
Leitsatz:

Der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils in § 32 Abs. 3 AufenthG ist mit Blick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen, so dass für eine analoge Anwendung mangels Regelungslücke kein Raum ist (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 2.05).

 

Schlagwörter: D (A), Erledigung, Kostenentscheidung, billiges Ermessen, Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Kinder, alleiniges Sorgerecht, Familienzusammenführungsrichtlinie
Normen: VwGO § 161 Abs. 2; AufenthG § 32 Abs. 3
Auszüge:

Der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils in § 32 Abs. 3 AufenthG ist mit Blick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen, so dass für eine analoge Anwendung mangels Regelungslücke kein Raum ist (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 2.05).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Es spricht wenig dafür, dass der beschließende Senat mit den Erwägungen des Berufungsgerichts der Klägerin einen Nachzugsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG zugesprochen hätte. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Dabei kann dahinstehen, ob § 32 Abs. 3 AufenthG über die Übergangsregelung in § 104 Abs. 3 AufenthG auch Fälle erfasst, in denen der Nachzugswillige bei Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2005 das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Denn der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG ist mit Blick auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22. September 2003 (ABl L 251/12 vom 3. Oktober 2003) gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Da diese Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren des Aufenthaltsgesetzes bereits vorlag, ist die vom Berufungsgericht im Hinblick auf vermeintliche Regelungslücken im Aufenthaltsgesetz vorgenommene analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG in dieser Form nicht vertretbar.