Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
3) Der Kläger kann keinen Abschiebungssschutz nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG beanspruchen.
e) Auch § 60 Abs. 7 AufenthG greift zu Gunsten des Klägers nicht ein.
aa) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, auf die der Kläger sich - der Sache nach - durch seinen (kurzen) Hinweis darauf beruft, dass sein Herkunftsort Kirkuk "umkämpft" sei, begründen keinen Abschiebungsschutz. In § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden (sog. "subsidiärer Schutz" i.S.d. Art. 18 der Richtlinie); von einer Abschiebung ist danach abzusehen, wenn eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht. Das ist hier nicht der Fall.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 n.F. (zuvor Satz 2) AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies steht mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) im Einklang (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 25.04.2008, A 9 K 5936/07). Auch nach der Richtlinie wird eine individuelle Bedrohung gefordert. Nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie sind Allgemeingefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG n.F. normalerweise keine individuelle Bedrohung. Dieser Erwägungsgrund ist integraler Bestandteil der Richtlinie und deshalb zum Verständnis des Art. 15 c der Richtlinie mit heranzuziehen. Damit genügen allgemeine Bürgerkriegsgefahren und -folgen nicht, um eine Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zu begründen (Urt. d. Senats v. 28. Mai 2008, 1 LB 9/08, juris, ebenso: BVerwG, Beschl. v. 15.05.2007, 1 B 217.06, VGH Mannheim, Beschl. v. 08.08.2007, A 2 S 229/07, VGH Kassel, Beschl. v. 09.11.2006, 3 UE 3238/03.A u. Beschl. v. 26.06.2007, 8 UZ 452/06.A, VGH München, Beschl. v. 23.11.2007, 19 C 07.2527).
Der "innerstaatliche Konflikt" im Irak begründet - als solcher - nicht die Annahme, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in den Irak eine individuelle Gefährdung. Die allgemein zu beklagenden Bürgerkriegs- bzw. Kriminalitätsgefahren im Irak sind dem Einzelfall des Klägers nicht in spezifischer Weise zuzuordnen. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG und Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG ist zur Feststellung einer individuellen Gefährdung eine landesweite Betrachtung geboten, also auch unter Einbeziehung der Situation im Nordirak. Für diesen Bereich kann von einem "innerstaatlichen bewaffneten Konflikt" keine Rede sein (so auch VGH Mannheim, Beschluss v. 29.05.2007, A 2 S 1059/06; vgl. Lagebericht, a.a.O., zu II [S. 14] und zu II.3), auch wenn dies für eine Stadt in Randlage zum Zentralirak, wie Kirkuk, anders zu beurteilen sein mag.
Eine "individuelle" Gefahrensituation für den Kläger ist auch daraus, dass er als Rückkehrer mit "westlichen Lebensmaximen und Moralvorstellungen" identifiziert werden und einem erhöhten Kriminalitätsrisiko ausgesetzt sein könnte, und daraus, dass er keine Erfahrungen im Umgang mit den tagtäglichen Gefahrensituationen habe, nicht abzuleiten. Diese Umstände unterscheiden sich nicht "signifikant" (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.02.2007, 1 LA 5/07, juris) von den allgemeinen Gefahren, die im Irak - leider - jedermann treffen können. Der innerstaatliche Konflikt im Irak, der sich gegenwärtig, wenngleich auf weiterhin instabiler Grundlage, eher abschwächt (vgl. FAZ vom 02.10.2007, Die Welt vom 14.11.2007, FAZ vom 05.12.2007 und vom 06.12.2007, SZ vom 26.01.2008), trägt keine pauschale Beurteilung dahingehend, dass jeder Rückkehrer einer individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, wie sie (auch) nach Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG gefordert wird (so auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.03.2007, 3 Q 114/06, Juris, sowie Beschl. v. 09.03.2007, 3 Q 113/06, Juris). Die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leben, Leib oder Freiheit zu werden, genügt für eine im Einzelfall gegebene "konkrete Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht (vgl. Urt. des Gerichts v. 28.05.2008, 1 LB 9/08). Die Zahl der Rückkehrer (allein) im letzten Quartal des Jahres 2007 betrug über 45.000 (BAMF, Herkunftsländerinformation, Febr. 2008, S. 7 m.w.N.; vgl. auch FAZ v. 27.12.2007). In anderen Berichten werden noch höhere Zahlen genannt, auch für den Nordirak und den Bereich Kirkuk (Die Welt, 17.01.2008). Berichte darüber, dass gerade (westliche) Rückkehrer einer besonderen, aus der allgemein gegebenen Situation herausgehobenen und landesweiten Gefährdung ausgesetzt sind, fehlen.
Soll eine Bedrohung durch bewaffnete Gewalt- oder Terroraktionen, die "jedermann jederzeit" treffen kann, oder durch kriminelle Handlungen (Raub, Entführung etc.) in einer schutzbegründenden Weise überhaupt individuell zuzuordnen sein, dann müsste dies aus konkreten, die jeweilige Einzelperson betreffenden und sie - insofern - von anderen Personen unterscheidenden Merkmalen abzuleiten sein. Solche Merkmale fehlen in Bezug auf den Kläger. Auch aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist nicht abzuleiten, dass der Kläger auffallend "westliche Lebensmaximen" angenommen hat.
Die Sicherheitslage in Kirkuk ist für zurückkehrende Kurden, für die neue Stadtviertel errichtet werden, besser geworden. Die Kurdenparteien, die an der Provinzregierung in Kirkuk beteiligt sind, treten für eine Eingliederung Kirkuks in die Region Kurdistan-Irak ein (Lagebericht, a.a.O., zu I.4). Kurden sind jetzt (maßgeblich) an der irakischen Staatsführung beteiligt (u.a. Präsident Talabani). Vor diesem Hintergrund ist kein Ansatzpunkt für die Annahme zu finden, der Kläger sei von einer (unterstellt vorhandenen) allgemeinen "Rückkehrergefährdung" im Irak in einer konkret-individuellen Weise "gefahrerhöhend" in der Weise betroffen, dass er dieser in keinem Teil des Irak ausweichen könnte (vgl. § 60 Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG).
bb) Eine individuelle Gefährdung des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Das Gericht hat sich keine Überzeugung dahingehend bilden können, dass die Befürchtung des Klägers, bei Rückkehr in den Irak Opfer einer individuellen "Rache"-Aktion von Kurden bzw. (auch) von Arabern zu werden, in hinreichendem Maße durch Tatsachen gestützt ist. Unabhängig davon ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung des Klägers in dieser Richtung nicht festzustellen.