Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die allein umstrittene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.
Die Klägerin leidet u.a. unter einer erheblichen psychischen Erkrankung. Dabei kann dahinstehen, ob sie nun, wie die sie behandelnden Ärztinnen diagnostizieren, unter einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, oder aber, wie die Sachverständige ausführt, eine depressive Anpassungsstörung mit Verdacht auf eine Somatisierungsstörung vorliegt, denn übereinstimmend erklären die behandelnden Ärztinnen und die Sachverständige, dass die Klägerin zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung auf die Medikation mit Doxepin und Promethazin angewiesen ist. Dass diese Einschätzung unrichtig sein könnte, ist nicht zu ersehen. Ferner geht auch aus der sachverständigen Einschätzung hervor, dass die Medikation nicht etwa mit der Rückkehr in den Kosovo obsolet würde. Die danach erforderlichen Medikamente sind nach den von der Kammer in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen im Kosovo zwar erhältlich, jedoch nur gegen Entgelt (vgl. nur Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 28.06.2007, RK 516.80 E 427/05; VG Hannover, Urteil vom 29.02.2008 - 12 A 33/08 -).
Weil mit der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 28.06.2007 insoweit eine aussagekräftige Auskunft vorliegt, bedurfte es eines Abwartens auf die Antwort auf die bereits mit Verfügung vom 14.02.2007 gestellte Anfrage der Kammer an das Verbindungsbüro nicht mehr.
Dass die Klägerin die Kosten für die erforderliche Medikation aufbringen könnte, ist nicht zu erkennen. Im Kosovo leben keine Verwandten von ihr. Die Klägerin selbst hat sich dort seit Jahrzehnten nicht aufgehalten. Wie sie unter diesen Umständen eine auskömmliche Erwerbstätigkeit aufnehmen können soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dass sie mit den geringen Sozialleistungen im Kosovo auch die Kosten der Medikation decken könnte, ist ebensowenig erkennbar. Ferner fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die erforderlichen Medikamente durch kostengünstigere substituiert werden könnten.
Schließlich droht der Klägerin im Falle des Abbruchs der Medikation auch die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderte konkrete erhebliche Leibes- bzw. Lebensgefahr. So hat bereits die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass zur Vermeidung einer akuten Suizidalität die Medikation mit Doxepin, Promethazin und Lorazepam in jedem Falle gewährleistet sein müsse.