BlueSky

VG Wiesbaden

Merkliste
Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 13.08.2008 - 5 K 450/08.WI.A - asyl.net: M14142
https://www.asyl.net/rsdb/M14142
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für eritreischen Staatsangehörigen wegen Wehrdienstentziehung und Zugehörigkeit zu einer Pfingstkirche.

 

Schlagwörter: Eritrea, Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung, nationaler Dienst, Wehrdienst, Misshandlungen, Inhaftierung, politische Überzeugung, Religion, religiös motivierte Verfolgung, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Überwachung im Aufnahmeland, Pente Costal- Gemeinden, Haftbedingungen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. e
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung für eritreischen Staatsangehörigen wegen Wehrdienstentziehung und Zugehörigkeit zu einer Pfingstkirche.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Wenn der Kläger nach Eritrea zurückkehren müsste, wäre er nicht nur verpflichtet, den in der Regel zeitlich unbefristeten Nationaldienst (vgl. AA, Lagebericht vom 05.08.2008; Connection e.V., Eritrea: Kriegsdienstverweigerung und Desertion; ai vom Mai 2004: Eritrea, „Du hast kein Recht zu fragen") abzuleisten - der seiner religiösen Einstellung widerspricht - er müsste auch mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen des eritreischen Staates rechnen, die an seine Religionszugehörigkeit und die Tatsache anknüpfen, dass er mit dem Verlassen des Landes zugleich eine Wehrdienstentziehung begangen hat.

Letztere wird in Eritrea, das nach wie vor vom "Primat des Militärs" (so FR vom 16.12.2005: Kriegszustand in Eritrea festigt das Regime) beherrscht wird, nicht nur als Wehrdienstdelikt angesehen, sondern als Ablehnung des eritreischen Staatswesens überhaupt. Die strafrechtliche Ahndung erhält so auch einen politischen Sanktionscharakter.

Ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht; wer sich dem Wehrdienst entzieht, muss mit schweren Strafen und schwersten Misshandlungen rechnen (vgl. AA, a.a.O.). Die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte betrifft insbesondere Wehrdienstflüchtige und Personen, die aus religiösen oder politischen Gründen inhaftiert (ders., a.a.O.) und deshalb als Regimegegner angesehen werden. Der Kläger, der bei einer Straßenrazzia aufgegriffen wurde, ist in registriert worden. Der Umstand, dass ihn seine Mutter zunächst freikaufen konnte, bedeutet nicht, dass er damit von der offiziell erst ab dem 18. Lebensjahr beginnenden Wehrpflicht befreit wäre. Vielmehr war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch so jung, dass - trotz belegten Zwangsrekrutierungen auch von 15-jährigen (vgl. Connection e.V., a.a.O.) - eine vorübergehende Entlassung erreicht werden konnte. Dass der Kläger dann geflohen ist und sich seitdem im Ausland aufhält, wird in Eritrea als Wehrdienstentziehung und Regimegegnerschaft angesehen und besonders hart geahndet werden. Jugendliche, die bald volljährig werden, dürfen grundsätzlich das Land nicht verlassen. Fälle von Landesflucht werden in Eritrea restriktiv gehandhabt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl. Institut für Afrikakunde, Gutachten vom 23.06.2006 an VG Sigmaringen) und einer kritischen Auseinandersetzung entgegenzuwirken.

Das autoritäre Regime duldet grundsätzlich keinen Widerspruch.

Die Gefahr der Verhaftung und Bestrafung aus verfolgungsrelevanten Gründen ist für den Kläger noch dadurch erhöht, dass er - ebenso wie seine Mutter - einer in Eritrea nicht registrierten Kirchengemeinde angehört. Seine Mutter wurde wegen ihrer Teilnahme an einem (privaten) Gottesdienst verhaftet und ist seitdem verschwunden. Dasselbe Schicksal droht dem Kläger, der mittlerweile festes Mitglied einer Pfingstlergemeinde ist, dort regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelstunden teilnimmt und demnächst getauft werden wird.

Keine der kleineren Religionsgemeinschaften, zu denen auch die Zeugen Jehovas und die Pfingstler gehören, wurde bislang in Eritrea zugelassen. Diesen Gemeinschaften ist es nicht erlaubt, Gottesdienste oder private Feiern abzuhalten, ihre Teilnehmer müssen jederzeit mit Verhaftung rechnen. Es sollen sich mehrere tauschend Anhänger solcher Gemeinschaften in Haft befinden, 2006 und 2007 soll es Hunderte von Verhaftungen gegeben haben (so AA, a.a.O.). Davon sind Gläubige aller Altersstufen betroffen. 2005 wurde eine "task force" eingerichtet, um alle als spirituell bezeichneten Gruppen, darunter auch die Pente Costal-Gemeinden, zu zerschlagen (Institut für Afrikakunde, Gutachten vom 03.11.2005 an VG Arnsberg). Inhaftierte Pfingstler wurden gezwungen, Erklärungen zu unterschreiben, dass sie ihrem Glauben abschwören und diesen nicht mehr praktizieren (vgl. auch AA, Auskunft vom 09.08.2005 an VG Arnsberg). Eine entsprechende Behandlung der Zeugen Jehovas durch den eritreischen Staat hat der Bay. Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 24.06.2005 (Az.: 9 B 04.30824) wegen der Verfolgungsdichte und der eindeutigen Unterschreitung des religiösen Existenzminimums in der Nähe der Gruppenverfolgung gesehen (die Frage aber letztlich nicht abschließend entschieden, weil individuelle Verfolgungsgründe bejaht wurden). In derselben Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass nicht nur eine erlittene Inhaftierung, sondern auch eine drohende Verhaftung Verfolgung bedeutet, wobei die Gefahr einer mehrtägigen Inhaftierung aus religiösen Gründen von ihrer Intensität her als politische Verfolgung zu werten sei.

Da die eritreischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland genau überwachen, sind Personen, die an Gottesdiensten von Pente Costal-Gemeinden in Deutschland teilgenommen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt und deshalb gefährdet (vgl. Institut für Afrikakunde, Gutachten vom 03.11.2005 an VG Arnsberg).

Die restriktive Politik der eritreischen Regierung gegenüber diesen Kirchengemeinden und ihren Mitgliedern wird damit begründet, es handele sich um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen, die das traditionelle nationale Gefüge Eritreas zerstören wollten (so AA, Lagebericht, a.a.O.).

Auf rückgeführte Flüchtlinge warten Straflager, langjährige Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, besonders wenn zusätzlich der Vorwurf des illegalen Verlassens des Landes und der Wehrdienstentziehung hinzukommt. Eritrea ist nicht nur eines der ärmsten Länder der Welt, es hat auch eines der repressivsten Regime weitweit (Deutsche Welle vom 27.04.2007: Eritrea, vom Hoffnungsträger zum Unterdrückungsstaat). Alle oppositionellen Kräfte befinden sich - soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten - ohne Gerichtsverfahren und Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter vermutlich härtesten Bedingungen in Haft. Es existiert weder Meinungs- noch Presse- oder Religionsfreiheit (vgl. AA, a.a.O.).