VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 12.08.2008 - 1 K 861/06.A - asyl.net: M14144
https://www.asyl.net/rsdb/M14144
Leitsatz:
Schlagwörter: Libanon, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Verhaftung, Inhaftierung, Haftbedingungen, Hariri-Anhänger
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Begründet ist die Klage, soweit der Kläger den Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger in seinem Heimatland asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Auf Grund seiner Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2007 sowie der Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2008 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger tatsächlich aufgrund politisch motivierter Vorgaben und nicht allein wegen des Verdachts krimineller Handlungen inhaftiert war. Er hat glaubhaft gemacht, dass er als Gefolgsmann des ehemaligen Ministerpräsidenten Hariri in das Blickfeld staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geraten ist. Die Tatsache überlanger Untersuchungshaftzeiten und willkürlicher Festnahmen wird durch die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bestätigt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon, Stand Februar 2008, vom 18.03.2008).

Die von dem Kläger geschilderten Haftbedingungen stellen gravierende Menschenrechtsverletzungen dar.