Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch im Wege des Asylfolgeverfahrens als Asylberechtigte anerkannt zu werden (dies ist im Hinblick auf die unbestritten auf dem Landweg erfolgte Einreise ohnehin ausgeschlossen) oder auf die Verpflichtung des Bundesamtes, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst ausdrücklich auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 04.06.2007, dessen ausführlicher Begründung in jeder Hinsicht gefolgt wird (vgl. auch insbesondere Seite 10, 11 des Bescheides im Hinblick auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Serbien, wo die Klägerin vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter gelebt hat).
Ergänzend hierzu ist lediglich auszuführen, dass sich auch aus den neueren dem Gericht vorliegenden Auskünften bezüglich der Lage im Kosovo oder in Serbien etwas Gegenteiliges ergibt, was dem Klagebegehren zum heutigen Zeitpunkt zum Erfolg verhelfen könnte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) zählt der UNHCR Ashkali und Ägypter in seinem weiterhin aktuellen Positionsbericht vom Juni 2006 nicht mehr zur Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz. Im gleichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, die zwischenzeitlich nach den Unruhen im März 2004 als kritisch empfundene Sicherheitslage habe sich zunehmend stabilisiert. Auch die im Januar 2007 veröffentlichte Verbrechens- und Verkehrsstatistik für 2006 habe eine bedeutsame Verringerung der ethnisch motivierten Vorfälle im Vergleich zu den Vorjahren gezeigt. Beklagt werden allgemein nach wie vor die extrem schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen, die sich allerdings seit der letzten ergangenen gerichtlichen Entscheidung im März 2005 nicht in verfahrensrelevanter Weise verschlechtert haben. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklung im Kosovo, die gekennzeichnet ist durch dessen am 17. Februar 2008 proklamierte "Überwachte Unabhängigkeit", sind keine Umstände erkennbar, die im Hinblick auf die Situation der Klägerin eine andere Wertung rechtfertigen könnten. Die Zwischenfälle im serbisch besiedelten Nordkosovo betreffen allein den Konflikt zwischen den dort wohnenden Serben und den KFOR-Truppen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 18.03.2008 "Schwere Straßenschlachten im Kosovo"). Für eine politisch/ethnische Verfolgung der Roma und Ashkali oder das Vorliegen von Abschiebungsverboten lassen sich hieraus keine Rückschlüsse ziehen (so auch VG Münster, Urteil v. 07.04.2008 - 4 K 965/07.A, Juris).