VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 12.08.2008 - 1 K 2412/07.A - asyl.net: M14147
https://www.asyl.net/rsdb/M14147
Leitsatz:

Sieht eine Weisung des Bundesinnenministeriums an das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung unter bestimmten Umständen vor, so folgt daraus ggf. ein Anspruch auf Anerkennung auf Grundlage des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (hier: Yeziden aus dem Irak).

 

Schlagwörter: Irak, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Änderung der Sachlage, Richtlinienumsetzungsgesetz, Weisungslage, Bundesinnenministerium, Jesiden, Gruppenverfolgung, Gleichheitsgrundsatz
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

Sieht eine Weisung des Bundesinnenministeriums an das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung unter bestimmten Umständen vor, so folgt daraus ggf. ein Anspruch auf Anerkennung auf Grundlage des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (hier: Yeziden aus dem Irak).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

Hier liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Bescheid vom 16.12.2002 / 05.12.2003 hat sich die Sach- und Rechtslage zugunsten der Kläger geändert. Zum einen haben sich durch das Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 AufenthG, der zum 01.01.2005 § 51 AuslG abgelöst hat sowie durch das Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz geändert. Zum anderen berufen die Kläger sich auf eine Änderung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 15.05.2007 hinsichtlich der Yeziden aus dem Zentralirak, die erst nach Abschluss des Erstverfahrens erfolgt ist.

Die Kammer lässt offen, ob die genannten Voraussetzungen hier in der Person der Kläger bezogen auf den Irak vorliegen. Insoweit folgt ein Anspruch auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Erlass des Bundesministerium des Innern vom 15.05.2007. Danach ist davon auszugehen, dass Yeziden aus dem Zentralirak bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben. Ausgenommen sind lediglich irakische Staatsangehörige aus dem kurdisch verwalteten Nordirak. Zu dieser Personengruppe gehören die Kläger nicht.