VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 12.08.2008 - 17 K 3005/06.A - asyl.net: M14149
https://www.asyl.net/rsdb/M14149
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für 10-jähriges Kind mit gesundheitlichen Problemen und ohne familiäre Unterstützung in Angola.

 

Schlagwörter: Angola, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Kinder, Kleinkinder, Krankheit, alleinstehende Personen, Luanda
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für 10-jähriges Kind mit gesundheitlichen Problemen und ohne familiäre Unterstützung in Angola.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die allein auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gerichtete Klage hat Erfolg.

Ein Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich zwar nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.06.2000 - 1 A 5488/97.A Beschl. vom 13.02.2007 - 1 A 4709/06.A -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - 8 K 8587/04.A -) nicht bereits aus den nach wie vor sehr schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Angola (dazu näher Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007).

Anderes gilt jedoch nach wie vor für den Kreis besonders schutzbedürftiger Personen, wobei sich die Schutzbedürftigkeit namentlich aus dem Alter, aus schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen persönlichen bzw. familiären Umständen ergeben kann. Im vorliegenden Fall ist das Verbot einer Abschiebung daraus herzuleiten, dass es sich bei dem Kläger um ein im Alter von fünf Jahren nach Deutschland gekommenes, gegenwärtig erst zehn Jahre altes Kind handelt, das ausweislich der vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leidet und deshalb auch immer wieder in Behandlung war. Hinzu kommt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Angola nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnte, da nach dem unwiderlegten Vortrag der Schwester die Mutter der Geschwister nicht mehr lebt und der Vater unbekannten Aufenthalts ist. Der Kläger gehört damit einer Gruppe von Personen an, die im Falle einer Rückkehr nach Angola zum jetzigen Zeitpunkt einer extrem zugespitzten Gefährdung ausgesetzt wären und denen deshalb ungeachtet des Fehlens einer generellen Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl. 2007, 254).

Denn nach den vorliegenden Berichten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Lage in Angola vom Juli 2006) sind die Existenzbedingungen in Angola trotz der fortschreitenden Verbesserungen selbst für erwachsene Rückkehrer immer noch prekär; für Kleinkinder und ebenso für schon etwas ältere, aber gesundheitlich nachhaltig beeinträchtigte Kinder sind sie angesichts der Nahrungsmittelknappheit, vor allem aber wegen des unzureichenden Gesundheits- und Hygienewesens lebensbedrohlich. Das gilt nicht nur für weite Teile des Landes außerhalb der Hauptstadt Luanda. Auch in Luanda selbst stehen nicht einmal in allen Stadtteilen fließendes Wasser und Strom zur Verfügung. Malaria, Durchfall- und Atemwegserkrankungen, Masern und Tetanus sind häufig auftretende Erkrankungen, die vor allem bei Kleinkindern immer wieder zum Tod führen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Lage in Angola vom Juli 2006).