VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 12.08.2008 - 17 K 3545/06.A - asyl.net: M14150
https://www.asyl.net/rsdb/M14150
Leitsatz:
Schlagwörter: Angola, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Widerruf, Folter, menschenrechtswidrige Behandlung, Versorgungslage, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Luanda, Kinder, in Deutschland geborene Kinder
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat die Feststellung, dass hinsichtlich Angola ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliege, zu Recht widerrufen.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger im Falle einer Abschiebung nach Angola die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung seitens des Staates oder staatsähnlicher Organisationen unterworfen zu werden. Richtigerweise hat es das Bundesamt bei dieser Prüfung indes nicht bewenden lassen, sondern in seine Erwägungen den Umstand einbezogen, dass das Verwaltungsgericht Göttingen seinerzeit der Sache nach zur Feststellung eines aus der damaligen Bürgerkriegssituation hergeleiteten Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verpflichtet hat. Insbesondere entspricht es gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.06.2000 - 1 A 5488/97.A -; Beschl. vom 13.02.2007 - 1 A4709/06.A -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - 8 K 8587/04.A -), dass sich ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bereits aus den nach wie vor sehr schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Angola (dazu näher Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007) ergibt. Das gilt umso mehr, als sich die Versorgungssituation nicht nur im Großraum Luanda, sondern auch in den übrigen Landesteilen kontinuierlich verbessert. Das schließt nicht aus, im Einzelfall weiterhin anhand besonderer Umstände eine erhebliche Gefährdungslage zu bejahen. Derartige Umstände sind im Falle des Klägers, der mittlerweile nicht mehr zur Gruppe der Kleinkinder gehört und offenbar auch gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist, nicht erkennbar. Dem Kläger - der überdies, wie er bestätigt hat, die Stammessprache seiner Mutter beherrscht - wäre es möglich und zumutbar, im Falle einer Abschiebung nach Angola dort seinen Lebensunterhalt zu sichern, ohne in eine ausweglose und lebensbedrohliche Lage zu geraten. Dass der Kläger, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, sich gegenüber seinem Heimatland Angola fremd fühlt und dort möglicherweise zunächst Anpassungsschwierigkeiten hätte, reicht für die Annahme eines Abschiebungsverbots nicht aus.