Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Tamilen in Sri Lanka (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 16.4.2008 - 21 A 2275/06.A - M13619).
Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Tamilen in Sri Lanka (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 16.4.2008 - 21 A 2275/06.A - M13619).
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2007 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit darin die mit Bescheid vom 08.11.1993 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigte und die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen wird.
Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der im angefochtenen Bescheid erfolgte Widerruf als rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka derart geändert hätten, dass die Klägerin eine Verfolgung in ihrem Heimatland nicht mehr befürchten müsste.
In dem Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 08.11.1993 wurde die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. damit begründet, dass alle Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas einer Gruppenverfolgung ohne inländische Fluchtalternative unterliegen.
Ausgehend von der danach zugrunde zu legenden Verfolgungslage im Zeitpunkt des Ergehens des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes kann den in das Verfahren eingeführten Quellen zur Situation in Sri Lanka nicht entnommen werden, dass aufgrund einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eine Rückkehrgefährdung nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das OVG Münster (16.04.2008-21 A 2275/06.A -) hat hierzu u.a. ausgeführt: ...
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.
Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich überdies nichts dafür, dass sich in der Person der Klägerin Änderungen ergeben haben, die es als zumutbar erscheinen ließen, sie auf den Schutz seines Heimatstaates zu verweisen.
Aus Gründen der Klarstellung hat das Gericht auch die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, aufgehoben (a.A. VG Gießen, 24.06.2008 - 1 E 4195/07.A -).