Der Nachzug von Ehegatten zu Unionsbürgern setzt keine Deutschkenntnisse voraus.
Der Nachzug von Ehegatten zu Unionsbürgern setzt keine Deutschkenntnisse voraus.
(Leitsatz der Redaktion)
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Billigem Ermessen entspricht es, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Nach summarischer Prüfung war die Ablehnung des Visumsantrages am 7. Februar 2008 rechtswidrig, da nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 und damit auch die Regelung des Spracherfordernisses auf die Klägerin nicht anzuwenden ist.