Keine Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers ohne entsprechende Zielstaatsbezeichnung (hier: Feststellung der guineischen Staatsangehörigkeit durch eine Delegation).
Keine Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers ohne entsprechende Zielstaatsbezeichnung (hier: Feststellung der guineischen Staatsangehörigkeit durch eine Delegation).
(Leitsatz der Redaktion)
1. Der Antrag auf vorläufigen Abschiebungsschutz ist zulässig und begründet.
Ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Sache sind hier gegeben, da der Antragsteiler am 10. September 2008 abgeschoben werden soll.
Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung - wie hier - in einen bestimmte Staat angedroht und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu Rückübernahme verpflichtet ist, so muss das Bundesamt, wenn der Ausländer - wie hier - in einen anderen Staat als den bezeichneten abgeschoben werden soll, seine Abschiebungsandrohung mit regelnder Wirkung ergänzen bzw. modifizieren (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 34 Rdnr. 80; Roth in Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 AsylVfG, Rdnr. 67 f., Marx, AsylVfG, § 34 Rdnr. 18 t). Eine solche Ergänzung bzw. Modifizierung hat das Bundesamt hinsichtlich Guinea noch nicht vorgenommen, so dass der Antragsteller dorthin noch nicht abgeschoben werden kann. Es ist mithin von der allein zuständigen Behörde noch nicht geprüft, ob hinsichtlich Guinea für den Antragsteller Abschiebungshindernisse bestehen. Angesichts der Länderinformationen über Guinea ist dies auch nicht offensichtlich überflüssig.