Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor, weil die alleinstehende Klägerin nicht über die Voraussetzungen verfügt, ihre Existenz in Eritrea zu sichern und unter diesen Umständen hätte die Beklagte bei pflichtgemäßer Ermessensausübung das Verwaltungsverfahren wieder eröffnen und die frühere Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufheben müssen.
Die Situation für Rückkehrer ist dadurch gekennzeichnet, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln allein durch den Staat in Eritrea nicht geleistet werden kann, der Staat deshalb auf internationale Hilfslieferungen angewiesen ist und hilfsbedürftige Rückkehrer gemeinhin von der Großfamilie finanziell aufgefangen werden. Insbesondere ältere, alleinstehende oder gesundheitlich angegriffene Frauen, die auf fremde, private Hilfe nicht zurückgreifen können, haben, wenn sie wie die Klägerin über kein Vermögen und Einkommen verfügen, regelmäßig keine Möglichkeit, ihre Existenzgrundlage zu sichern. Dabei kommt bei der Klägerin erschwerend hinzu, dass sie an einer schwerwiegenden Erkrankung (insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I und Bluthochdruck) leidet, wobei der Blutzuckerspiegel der Klägerin nur schwer einstellbar ist. Unabhängig von der Frage, ob und welche diabetischen Erkrankungen in Eritrea behandelbar sind, kommt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Asmara in ihrer Auskunft an das VG Wiesbaden vom 22.03.2004 zu dem Ergebnis, dass für einen Patienten mit beiden Erkrankungen (Hypertonie und insulinpflichtigem Diabetes mellitus) und einer speziell abgestimmten Medikation eine fachgerechte ärztliche Betreuung in Eritrea eher nicht möglich ist. Die Klägerin ist zur Zeit auf zwei Insuline eingestellt, nämlich auf Humalog und zwecks Basaltherapie auf Isuman basal. Zusätzlich nimmt sie gegen ihre Bluthochdruckerkrankung Rampiril dura plus 5 mg/25 mg und muss täglich mehrere Blutzuckermessungen vornehmen, um den Blutzuckerspiegel genau zu kontrollieren. Auch wenn die Klägerin erst 38 Jahre alt ist, ist beim Vorliegen einer solchen Grunderkrankung mit fraglicher Behandelbarkeit in Eritrea (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Asmara vom 24.06.2004) davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Eritrea der Eintritt einer lebensbedrohlichen Situation nicht auszuschließen ist, was die Annahme des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigt.
Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass die erforderliche medikamentöse Einstellung der Klägerin in einer entsprechenden fachlich ausgerichteten Ambulanz und der Erwerb der Medikamente in Eritrea unmöglich ist. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügt, die über dem eines eritreischen Normalbürgers liegen. Bei der bestehenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass sie die erforderlichen Medikamente und medizinischen Behandlungen nicht wird finanzieren können, denn die Kosten für die Medikamente sind in jedem Fall vom Patienten zu tragen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Eritrea vom 29.10.2002).