VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 04.08.2008 - 7 K 2450/07.A - asyl.net: M14179
https://www.asyl.net/rsdb/M14179
Leitsatz:
Schlagwörter: Nepal, Maoisten, Maobadi, Übergriffe, Glaubwürdigkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 AufenthG.

Soweit die Klägerin hierzu geltend macht, sie befürchte erhebliche Übergriffe durch die Maobadi allein schon deswegen, weil sie vor ihrer im Frühjahr 2006 erfolgten Ausreise aus Nepal erheblich von den Maobadi bedroht und verfolgt worden sei, kann dieses Vorbringen auch im zweiten Asylverfahren eine Anerkennung nicht rechtfertigen. Einmal abgesehen davon, dass in dem Urteil vom 22.03.2007 das Vorbringen der Klägerin insoweit für nicht glaubhaft gehalten worden ist, können nach Überzeugung des erkennenden Gerichts die nunmehr von der Klägerin vorgelegten Dokumente ebenfalls nicht glaubhaft machen, dass sie wegen der - angeblich - in der Vergangenheit erfolgten Bedrohungen und Übergriffe durch die Maobadi jetzt mit einer ernsthaften Verfolgung rechnen muss. Insoweit lassen auch die jüngsten der Kammer vorliegenden Informationen, wie sie in der Generalakte Nepal enthalten sind und wie sie z. B. in dem Urteil des VG Aachen vom 27.06.2008 - 5 K 1409/05.A - ausgewertet werden, nicht erkennen, dass die Maobadi oder sonstige Kräfte in Nepal in der von der Klägerin dargestellten Weise gegen die Bevölkerung vorgehen. Zwar ist insoweit richtig, dass es nach dem Wahlsieg der Maoisten bei der Wahl von April 2008 für einige Wochen unklar war, wie sich das Wahlergebnis auf die politische Arbeit in Nepal auswirken wird. Den vorliegenden Berichten (so z. B. in der SZ vom 31.07.2008 und vom 29.05.2008, in der FAZ vom 24.04.2008, vom 22.04.2008 und vom 10.04.2008) ist jedoch an keiner Stelle zu entnehmen, dass es auch nur im größeren Umfang zu den behaupteten Übergriffen der Maobadi gekommen ist. Zwar räumt das erkennende Gericht der Klägerin insoweit durchaus ein, dass angesichts der innenpolitischen Verhältnisse in Nepal und insbesondere der nunmehr stärkeren Stellung der Maobadi Übergriffe wie z. B. Erpressungen o. ä. durch einzelne Maobadi nicht ausgeschlossen werden können; dies allein reicht jedoch nicht aus, um ein derartiges Verhalten von einzelnen Maobadi schon als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen und noch weniger ist zu erkennen, dass die Klägerin mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit - erstmals - Opfer derartiger Übergriffe werden könnte, ohne dann ausreichenden Schutz zu erhalten.