Die Klage ist zulässig und, nachdem sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt worden ist, insgesamt begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger leidet unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose.
Beim Kläger handele es sich um einen Psychotiker, der anbehandelt, aber noch nicht annähernd gesund sei. Entscheidend sei, dass der Kläger an einer Schizophrenie leide. Das wesentliche Kernproblem bei der Behandlung der Schizophrenie seien die beim Betroffenen oft fehlende Compliance und die damit verbundene fehlende Krankheitseinsicht. Der Kläger vernachlässige wesentliche Aspekte seiner Gesundheitsfürsorge. Ihn aus dem vorhandenen Obhutssystem heraus zu nehmen, würde mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Alle objektivierbaren psychiatrischen Verhaltensauffälligkeiten des Klägers seien die Folge seiner schizophrenen Erkrankung. Auch wenn es sich bei den Befürchtungen des Klägers um eine Wahnidee handele, habe dieser jedoch nicht die Möglichkeit, diese Überzeugung beiseite zu schieben, weil der Wahn gerade durch die Krankheit produziert werde.
An den Feststellungen des Leiters des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Kreises ... hat das erkennende Gericht keine Zweifel, legt diese vielmehr seiner Entscheidung zugrunde.
Die schwere psychische Störung des Klägers würde sich im Falle seiner Abschiebung in die Türkei verschlimmern, weil sie dort keine zureichende Behandlung erführe (BVerwG, U. v. 25.11.1997 Nr. 9 C 58.96). Zwar sind psychiatrische Behandlungen auch in der Türkei ohne Weiteres möglich (VG Würzburg, st. Rspr., zuletzt Urteil vom 17.07.2008 Nr. W 5 K 08.30044; vgl. zum Ganzen Nr. IV des Lageberichts Türkei des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 nebst der dortigen Nummer VI Anhang). Mittels der sogenannten Grünen Karte ist auch für Mittellose eine kostenlose Behandlung in den psychiatrischen Kliniken des Staatlichen Gesundheitssystems der Türkei möglich (VG Würzburg, a.a.O., Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O.). Im individuellen Fall des Klägers wäre die im Heimatland zwar allgemein zur Verfügung stehende Behandlung diesem aber nicht zugänglich (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2002 Nr. 1 C 1.02). Würde der Kläger in die Türkei abgeschoben, wäre er nicht in der Lage, die an sich verfügbare medikamentöse und ärztliche Behandlung dort tatsächlich zu erlangen. Ihm fehlt die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankung, weshalb die erforderliche Therapie nebst der gleichfalls erforderlichen Medikamenteneinnahme durch Bezugspersonen überwacht werden müsste. Solche stünden dem Kläger in der Türkei nicht zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für seine dort lebende Mutter, die den Kläger zwar gerne wieder in der Türkei hätte, aber nicht als Patienten, sondern als Hilfskraft bei der landwirtschaftlichen Arbeit. Der Kläger wäre also auf sich gestellt, könnte keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen und würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinnehmen müssen (vgl. hierzu auch die Feststellung des Leiters des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Kreises ...). Die Folgen für den Kläger wären Siechtum oder Suizid, so dass von wesentlichen, wenn nicht lebensbedrohlichen Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes auszugehen ist.
Das Erfordernis einer Betreuung als solches ist auch nicht generell für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG, weil stets inlandsbezogen, unerheblich. Folgt nämlich die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich - wie hier - aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat (BVerwG, U. v. 29.10.2002 Nr. 1 C 1/02).