VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 29.07.2008 - 17 K 1288/07.A - asyl.net: M14185
https://www.asyl.net/rsdb/M14185
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach Angola gem. § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter mit Kleinkind.

 

Schlagwörter: Angola, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Versorgungslage, Frauen, alleinerziehende Frauen, Existenzminimum, Situation bei Rückkehr, alleinstehende Personen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Abschiebungsverbot nach Angola gem. § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter mit Kleinkind.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auch der Sache nach begründet. Ein Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich zwar nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.06.2000 - 1 A 5488/97.A -; Beschl. vom 13.02.2007 - 1 A 4709/06.A -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - 8 K 8587/04.A -) nicht bereits aus den nach wie vor sehr schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Angola (dazu näher Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007).

Anderes gilt jedoch auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung nach wie vor für den Kreis besonders schutzbedürftiger Personen, wobei sich die Schutzbedürftigkeit namentlich aus dem Alter, aus schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen persönlichen bzw. familiären Umständen ergeben kann. Im vorliegenden Fall ist das Verbot einer Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt daraus herzuleiten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola aufgrund ihrer aktuellen familiären Situation keine realistische Chance hätten, sich eine gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen und damit einer existentiellen Gefährdung ausgesetzt wären.

Die Klägerin ist allein erziehende Mutter. Sie wäre gehalten, in Angola nicht nur für den eigenen, sondern auch für den Unterhalt ihres Kleinkindes zu sorgen. Das würde ihr nach insoweit übereinstimmender Auskunftslage (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Juli 2006 zu Angola) aller Voraussicht nach nur gelingen, wenn sie auf soziale Beziehungen zurückgreifen könnte, mit deren Hilfe sich die notwendige Grundversorgung (Unterkunft, Nahrungsmittel, Gesundheitsversorgung) in Angola regelmäßig nur sicherstellen lässt. Die Klägerin hat jedoch dargelegt, dass und warum sie über derartige Kontakte, die sie bei einer Rückkehr fruchtbar machen könnte, nicht verfügt. Der Verbleib der möglicherweise noch lebenden Angehörigen ist offenbar unbekannt. Die Klägerin befindet sich seit mehr als sieben Jahren in Deutschland. Die Behauptung fehlender Beziehungen zur Herkunftsfamilie ist deshalb nicht unglaubhaft. Insgesamt ist nach den Umständen die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin in Angola nicht mit Unterstützung aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis rechnen könnte. Dies rechtfertigt es, sie dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zuzurechnen, deren Abschiebung nach Angola (derzeit noch) unzulässig ist.