VG Mainz

Merkliste
Zitieren als:
VG Mainz, Urteil vom 28.07.2008 - 6 K 893/07.MZ - asyl.net: M14186
https://www.asyl.net/rsdb/M14186
Leitsatz:
Schlagwörter: Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Situation bei Rückkehr, Retraumatisierung, fachärztliche Stellungnahmen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das Abschiebeverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt wird.

Aufgrund der vorgelegten Atteste steht für das Gericht fest, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Mit Schreiben vom 10. April 2008 bat das Gericht den Amtsarzt, ergänzend noch die Frage zu beantworten, ob die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung eine solche Intensität aufweise, dass bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo ungeachtet etwaiger medizinisch-psychologischer Behandlungsmöglichkeiten mit großer Wahrscheinlichkeit eine erhebliche, bis zu einer lebensgefährdenden Lage führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu erwarten sei. Diese Anfrage des Gerichts beantwortete Dr. ... mit Schreiben vom 21. April 2008 (Bl. 36 der Gerichtsakte) dahingehend, dass bei der Klägerin eine schwere Traumatisierung vorliege und dass bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit krisenhafter Zuspitzung einschließlich der Gefahr suizidaler Handlungen komme. Das Leben der Klägerin sei durch eine solche Maßnahme erheblich gefährdet.

Soweit die Beklagte einwendet, dass in keiner der vorgelegten Stellungnahmen das traumatische Ereignis dargelegt werde, das ursächlich für die PTBS gewesen sein soll, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass die PTBS bei der Klägerin durch ihre Kriegserlebnisse im Kosovo ausgelöst wurde. Schon in seiner Stellungnahme vom 31. März 2000 verweist der Amtsarzt Dr. ... im Zusammenhang mit der posttraumatischen Reaktion auf Kriegserlebnisse. Es ist damit davon auszugehen, dass der Amtsarzt sehr wohl die Ursache für die PTBS erforscht hat, auch wenn dies im Einzelnen nicht zum Ausdruck gekommen ist. Auch Dr. ... macht Ausführungen zu den Ursachen der Traumatisierung.

Nach alledem hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die auf Erlebnisse im Kosovo zurückgehen und dass es bei der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo - ungeachtet dort vorhandener Behandlungsmöglichkeiten - zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands einschließlich der Gefahr suizidaler Handlungen kommen wird. Dr. ... führte insoweit aus, dass eine spezifische Traumatherapie im Kosovo - also dem Ort, wo die Traumatisierung erfolgte - nicht erfolgreich durchführbar sein werde.