Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur bestimmen sozialen Gruppe des Clans der Ogaden in Somalia.
Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur bestimmen sozialen Gruppe des Clans der Ogaden in Somalia.
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gegenüber festzustellen, dass bezüglich Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben oder seine Freiheit, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne das ihm der Staat, Parteien oder sonstige Organisationen Schutz vor dieser Verfolgung bieten könnten. Dem Kläger drohen nach den Feststellungen des Gerichts in Somalia allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan (Ogaden) und damit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Seiten der Angehörigen anderer Clans Gefahren für Leib und Leben. Somalia ist seit 1991 ohne international allgemein anerkannte Regierung. Eine zentralstaatliche Ordnung existiert nicht. Weite Teile des Landes einschließlich Mogadischu und Kismayo befinden sich in einem andauernden Bürgerkrieg und werden durch lokale Kriegsfürsten und ihre Milizen regiert. In Mogadischu und anderen Teilen Zentral- und Südsomalias kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Clanmilizen mit zum Teil erheblichen Opferzahlen. Folter und willkürliche Tötungen sowie die systematische Gewaltanwendung gegenüber feindlichen Clans und Subclans kennzeichnen die bürgerkriegsähnlichen Zustände. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Kampfhandlungen und Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber anderen Clans machen es schwierig oder unmöglich, sichere Zufluchtsgebiete (etwa im Norden des Landes) tatsächlich zu erreichen. Zudem sind wegen der allgemeinen schwierigen Wirtschafts- und Sicherheitslage die Überlebensmöglichkeiten solcher Personen in Frage gestellt, die nicht vor Ort im Rahmen familiärer Bindungen unterstützt werden können. Lokale Rivalitäten stellen im Übrigen auch in vermeintlich sicheren Zufluchtsgebieten für Rückkehrer je nach Clanzugehörigkeit schwer einzuschätzende, möglicherweise aber lebensbedrohende Gefahren dar (vgl. zu Vorstehendem den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 5. Mai 2008). An dieser Situation hat sich auch nach der Entmachtung der islamischen Miliz-Regierung in Mogadischu im Dezember 2006 infolge des Einmarsches äthiopischer Truppen erkennbar nichts geändert.
Nach asylrechtlichen Maßstäben ist von der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auszugehen. Angehörige der Ogaden leben sowohl in Somalia als auch in Äthiopien. Allein aus der Angabe des Klägers, er sei in Äthiopien geboren, ergibt sich nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit des Klägers. Im Übrigen ist der klägerische Vortrag schlüssig und glaubwürdig.