Eine Klage gegen die Ergänzung der Abschiebungsandrohung des asylrechtlichen Ablehnungsbescheids um einen weiteren Zielstaat hat aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Rücksicht auf den dem Bescheid vom 20.06.2008 in der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügten Hinweis, wonach die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte, als Feststellungsantrag in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 15.Aufl., § 80 Rn. 181 m.w.N.).
Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn die Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2008, mit dem die Antragsgegnerin die Abschiebungsandrohung in dem Erstbescheid vom 08.08.2001 um die Angabe des weiteren Zielstaates Nigeria ergänzt hat, entfaltet entgegen der von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung aufschiebende Wirkung. Da der Asylantrag des Antragstellers in dem Bescheid vom 08.08.2001 als einfach unbegründet abgelehnt worden ist, kommt der gegen den Bescheid vom 20.06.2008 erhobenen Klage, für deren offensichtliche Unzulässigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, bereits unmittelbar von Gesetzes wegen - und zwar gemäß § 75 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG - aufschiebende Wirkung zu (vgl. VG Bremen, B. v. 18.01.2008 - 6 V 3542107.A -, m.w.N.; VG Stuttgart, B. v. 27.10.2005 - A 4 K 13055/05 -).