Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter sippenhaftähnlicher Gefährdung von Angehörigen von Mitgliedern militanter staatsfeindlicher Organisationen in der Türkei.
Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter sippenhaftähnlicher Gefährdung von Angehörigen von Mitgliedern militanter staatsfeindlicher Organisationen in der Türkei.
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Klage ist begründet.
Es liegt bereits keine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung derjenigen Umstände vor, die zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin geführt haben. Infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. April 2004 (Az.: 3 A 294/02) steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin wegen der exponierten exilpolitischen Betätigung ihres Ehemannes im Wege der sippenhaftähnlichen Verfolgung mit asylrechtlich erheblichen Drangsalierungen im Falle ihrer Rückkehr rechnen musste. Ungeachtet des von der Beklagten angeführten Reformprozesses in der Türkei haben sich die tatsächlichen Umstände nicht derart verändert, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft des Urteils vom 27. April 2004 eine erneute und abweichende gerichtliche Entscheidung gerechtfertigt ist. Trotz der von der Beklagten für den Widerruf angeführten Reformbemühungen der letzten Jahre in der Türkei kommt es dort vor allem im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu dem türkischen Staat zurechenbaren Übergriffen, die von asylerheblicher Intensität sein können. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Auch Personen, die sich öffentlichkeitswirksam und exponiert exilpolitisch betätigt haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (s. etwa Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2007 - 11 LB 4/06 -; OVG NW, Urteil vom 17.4.2007 - 8 A 2771/06.A - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr die Prognose gerechtfertigt, dass Sippenhaft, also die Einbeziehung naher Angehöriger in die politische Verfolgung von gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation wie der PKK oder der KADEK, ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Im Zuge des Reformprozesses hat die Wahrscheinlichkeit abgenommen, dass Angehörige einer gesuchten Person Opfer von sippenhaftähnlichen Maßnahmen werden und diese Maßnahmen die Grenze des asylrechtlich Erheblichen überschreiten. Im Einzelfall besteht in der Türkei aber weiterhin die Gefahr sippenhaftähnlicher Maßnahmen. Dabei lässt sich nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren, ob und ggf. wer Opfer solcher Maßnahmen werden könnte (OVG NW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - S. 100 ff. des Entscheidungsumdrucks; Nds. OVG, Urteil vom 18.7.2006 - 11 LB 264/05 -; s. auch VG Braunschweig, Urteil vom 12.12.2007 - 5 A 39/07 -).
Unter Berücksichtigung dessen kann zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen. Wie dem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 5 A 23/06, auf das verwiesen wird, zu entnehmen ist, kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Ehemann der Klägerin im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung in der Türkei droht. Ob und ggf. in welchen Fällen es zu sippenhaftähnlichen Maßnahmen kommt, kann - wie erwähnt - nicht im Einzelnen prognostiziert werden. Es kann daher auch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Klägerin eine Sippenhaft droht.