VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 18.07.2008 - M 16 K 08.50241 - asyl.net: M14209
https://www.asyl.net/rsdb/M14209
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Asylantrag, unzulässig, Verordnung Dublin II, Rücknahme, Griechenland (A)
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; AsylVfG § 27a; VO EG/343/2003 Art. 13; VO EG/343/2003 Art. 16 Abs. 4
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Asyl(folge)verfahrens nach § 71 AsylVfG.

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft stellt die sogenannte "Dublin II- Verordnung" dar.

Da vorliegend die Kriterien der Art. 5 bis 12 Dublin II-VO nicht einschlägig sind, ist nach Art. 13 Dublin II-VO der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Das ist vorliegend Griechenland. Dementsprechend hat das Bundesamt den griechischen Staat zurecht gemäß Art. 16 Abs. 1 c Dublin II-Verordnung um Übernahme ersucht. Da Griechenland innerhalb der Frist von einem Monat keine Antwort erteilt hatte, wird nach Art. 20 Abs. 1 c davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahme akzeptiert wird. Damit ist allein Griechenland für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Asylantrag des Klägers wird in der Bundesrepublik überhaupt nicht geprüft; vielmehr ist der Asylantrag nach § 27 a AsylVfG unzulässig, da Griechenland aufgrund der Rechtsvorschriften der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

An diesem Ergebnis vermag auch eine mögliche Rücknahme des Asylantrags nichts zu ändern. Der Dublin II-Verordnung liegt zugrunde, dass der Erststaat immer zuständig ist, auch bei weiteren Anträgen. Die Zuständigkeit eines jeweiligen Mitgliedsstaats der EU ergibt sich allein aus der Dublin II-Verordnung. Ein Asylbewerber soll sich nicht den jeweils zuständigen Staat durch entsprechende Antragsrücknahmen aussuchen können, indem er zum Beispiel den Antrag zurücknimmt (Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO).

Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht der Vortrag des Klägers, er sei in Griechenland wegen einer Schlägerei in Athen gefährdet. Zum einen geben die Regelungen der Dublin II-Verordnung keinen Raum für eine materielle Prüfung durch den deutschen Staat. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in Griechenland Gefahr droht. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch den griechischen Staat kein Schutz gewährt würde und er nicht einem rechtsstaatlichen Verfahren unterzogen würde, bestehen nicht.