VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 30.09.2008 - 20 ZB 08.30092 - asyl.net: M14218
https://www.asyl.net/rsdb/M14218
Leitsatz:

Durch die Einbürgerung erlischt der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft, so dass eine Klage gegen den asylrechtlichen Widerruf kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat.

 

Schlagwörter: Erledigung der Hauptsache, Kostenentscheidung, billiges Ermessen, Einbürgerung, Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Erlöschen, deutsche Staatsangehörigkeit
Normen: VwGO § 161 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge:

Durch die Einbürgerung erlischt der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft, so dass eine Klage gegen den asylrechtlichen Widerruf kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist das Verfahren einzustellen und das Urteil vom 18. Januar 2008 für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83 b AsylVfG) dem Kläger aufzuerlegen. Seine Einbürgerung hatte zur Folge, dass für das streitgegenständliche Verfahren wegen Widerrufs der festgestellten Abschiebungsverbote nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG a.F. sowie wegen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) bestand. Mit der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit verliert ein anerkannter Asylbewerber seinen asylrechtlichen Status und eine zuerkannte Flüchtlingseigenschaft erlischt (§ 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). Unter den durch § 60 AufenthG geschützten Personenkreis fallen nur Ausländer, nicht jedoch deutsche Staatsangehörige. Der Kläger hat durch seine Einbürgerung das erledigende Ereignis herbeigeführt und seinem Begehren, Abschiebungsschutz als ausländischer Flüchtling zu erhalten, den Boden entzogen. Das rechtfertigt die Kostenentscheidung zu seinen Lasten.