Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die seitens der Beklagten gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für den Kläger keine der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehende Erlasslage mehr existiert, steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Senats vom 23. Juni 2004 (Az. 6 ZB 04.30495) und vom 14. Mai 2003 (Az. 6 B 97.31869) ergingen, als die frühere Erlasslage noch galt. Diese wurde jedoch nur bis zum 1. Juli 2004 verlängert (IMS vom 22.12.2003). Der am 27. Juli 1978 geborene, nach Aktenlage allein stehende Kläger, der im Oktober 2001 in das Bundesgebiet eingereist ist, gehört nunmehr zu dem vorrangig zurückzuführenden Personenkreis (vgl. IMK-Beschluss mit Grundsätzen zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge vom 18./19.11.2004; IMS vom 3.8.2005). Damit steht ihm kein gleichwertiger Abschiebungsschutz mehr zu, so dass wegen der veränderten Weisungslage nicht an der früheren Rechtsprechung festgehalten werden kann und folglich auch keine Divergenz vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 124 RdNr. 42).
2. Die Beklagte hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) dargelegt. Sie wirft die Frage auf, ob die bayerische Weisungslage gemäß Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 28. Juni 2004 an die Ausländerbehörden ausreicht, um einen gleichwertigen Schutz i.S. der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bejahen zu können. Diese Frage ist nicht mehr entscheidungserheblich. Das von der Beklagten zitierte Schreiben ist durch das IMS vom 3. August 2005 überholt. Wie unter 1. ausgeführt, steht dem Kläger danach kein gleichwertiger Abschiebungsschutz mehr zu.
Des Weiteren hält die Beklagte für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob Auslandsafghanen und Rückkehrer landesweit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind, die ihre Abschiebung bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verbietet. Die aufgeworfene Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der verwerteten Berichte, Gutachten und Stellungnahmen sachkundiger Personen und Einrichtungen festgestellt, das in der Heimat des Klägers Arbeit nicht vorhanden sei und Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen für Rückkehrer aus dem europäischen Ausland in der Regel kaum erreichbar seien. Das Überleben des Klägers sei auch deswegen gefährdet, weil es Einzelnen in Afghanistan nicht möglich sei, sich den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.
Ob eine individuelle konkrete Leibes- oder Lebensgefahr bei jedem Rückkehrer zu bejahen wäre, war für die Entscheidung der Vorinstanz ersichtlich nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Eyermann/Happ a.a.O. § 124 RdNr. 42).