VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.09.2008 - 10 C 08.428 - asyl.net: M14238
https://www.asyl.net/rsdb/M14238
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Asylantrag, Asylantragstellung, Visum nach Einreise, Rechtsmissbrauch
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 10 Abs. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2; AufenthV § 39 Nr. 4
Auszüge:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Dem Kläger kann auch während des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen, weil er einen gesetzlichen Anspruch darauf hat. Der Kläger erfüllt – unstreitig – die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht dem Anspruch nicht entgegen. Vom Erfordernis, das Visum vor der Einreise einzuholen, ist der Kläger nämlich nach § 39 Nr. 4 AufenthaltV befreit. Die Verordnung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und erlaubt Asylbewerbern mit einer Aufenthaltsgestattung unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 AufenthG, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu beantragen. Diese Vorschrift ist auf den Kläger hier anwendbar und führt dazu, dass auf ihn weder § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 noch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Anwendung finden (vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen VG Augsburg vom 23.2.2005 InfAuslR 2005, 318 und VG Gießen vom 30.10.2006 InfAuslR 2007, 86).

Zwar ist der Kläger offenbar bereits mit Heiratsabsichten ins Bundesgebiet gekommen, das führt aber nicht dazu, dass im ausländerrechtlichen Verfahren die Stellung des Asylantrags als rechtsmissbräuchlich angesehen werden darf, weil für diese Beurteilung ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist.