VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 09.09.2008 - 10 CS 08.2273 - asyl.net: M14249
https://www.asyl.net/rsdb/M14249
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ausweisungsgrund, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Falschangaben, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, atypischer Ausnahmefall, Niederlassungserlaubnis
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Antragsteller auch bei Vorliegen einer zweijährigen Ehebestandszeit keinen Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hat, weil ein Ausweisungsgrund im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Der Antragsteller und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau haben gegenüber der Ausländerbehörde wahrheitswidrig den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft behauptet und sich daher nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Der Antragsteller wurde wegen dieses Vorsatzdelikts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Darin liegt kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften, wie der Senat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat (vgl. BayVGH vom 5.4.2006 24 ZB 06.452 juris).

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift liegt beim Antragsteller auch kein atypischer Sachverhalt vor, der ein Abweichen von der Regel im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen könnte. Ein solcher Ausnahmesachverhalt ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller nur zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist und dass die Antragsgegnerin in derartigen Fällen grundsätzlich von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absieht. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie stets eine Einzelfallprüfung durchführt und vorliegend keine atypische Fallkonstellation erkennen kann. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben und einer verbreiteten Praxis, die in der Regel nur bei fahrlässig begangenen Straftaten und geringer Geldstrafe einen Ausnahmesachverhalt annimmt (vgl. BayVGH vom 5.4.2006 24 ZB 06.452 juris RdNr. 21).

Eine atypische Fallgestaltung liegt auch nicht deswegen vor, weil der Antragsteller bei Verwirklichung seiner Straftat bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt und nur zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis falsche Tatsachen vorgespiegelt hat. Zum einen ist das Vorliegen einer ununterbrochenen zweijährigen Ehebestandsdauer nach Aktenlage zwar wahrscheinlich, aber nicht voll umfänglich bewiesen. Des weiteren schadet eine Straftat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie nach Ablauf der zweijährigen Ehebestandszeit aber vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begangen wird (vgl. BayVGH vom 28.11.2005 10 CS 05.2773 juris RdNr. 5). Daher ist auch in der bisherigen Rechtsprechung in einer solchen Fallkonstellation kein Ausnahmesachverhalt gesehen worden (vgl. BayVGH vom 5.4.2006 25 ZB 06.542 juris RdNr. 27; OVG NRW vom 22.6.2004 18 B 876/04 juris RdNr. 4–9).