Der Antrag auf Zulassung hat keinen Erfolg, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Ermessensausübung der Beklagten beim Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger beanstandet, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nicht zutreffend ermittelt worden sei, verkennt er, dass die Ausländerbehörde grundsätzlich davon ausgehen darf, dass beim Verlust der Flüchtlingseigenschaft, auf der das Aufenthaltsrecht des Klägers aufbaute, im Regelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltserlaubnis besteht (vgl. BVerwGE 117, 380). Das öffentliche Interesse, den Aufenthalt nach dem Verlust der Flüchtlingseigenschaft zu beenden, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger wegen eines Abschiebestopps nicht in den Irak abgeschoben werden kann. Denn der Verzicht auf eine zwangsweise Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen gehindert ist, die Bundesrepublik zu verlassen und in den Irak auszureisen (vgl. BVerwGE 126, 192; BayVGH vom 14.11.2007 Az. 24 ZB 07.1985). Kann der Aufenthalt des Klägers in Deutschland aber beendet werden, so stellt sich die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage nicht, welche Auswirkungen auf das Widerrufsinteresse die Tatsache hat, dass eine Beendigung des Aufenthalts nicht in Betracht kommt.
Auch die schutzwürdigen Interessen des Klägers an seinem weiteren Aufenthalt in Deutschland sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht verkannt worden. Die Beklagte konnte ohne Rechtsverstoß berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs ergänzende Sozialleistungen bezog und daher für den Geltungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis Zweifel an der Fähigkeit des Klägers bestanden, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu sichern. Da der Kläger trotz seines mehrjährigen Aufenthalts über keine nennenswerten persönlichen Beziehungen im Bundesgebiet verfügte, sondern vielmehr von einer problemlosen Wiedereingliederung in den Irak auszugehen war, ist die Ermessensentscheidung der Beklagten auch dann nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger kein Verschulden an der Vorlage eines gefälschten Ausweises anzulasten gewesen wäre, zumal die Beklagte diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat.