Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht nicht stattgegeben. Sowohl die Ausweisungsverfügung als auch die Abschiebungsandrohung vom 27. Februar 2006 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, DVBl 2008, 392 [393 ff.]) rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Im Fall des Klägers ist der Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom 18. Dezember 2003 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Da er als so genannter Kontingentflüchtling eine Niederlassungserlaubnis besitzt (die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort) und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, genießt er den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Damit ist die Ausweisung des Klägers nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel gegeben. Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen abweichenden Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2007 – 24 ZB 06.1435). Indem § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Ausnahme zulässt, ist eine einzelfallbezogene Korrektur der vom Gesetzgeber für den Regelfall abstrakt-generell vorgenommenen Inhaltsbestimmung des Tatbestandsmerkmals "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" möglich. Prüfungsinhalt sind insoweit vor allem spezial- und generalpräventive Überlegungen (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2007 – 24 ZB 06.1435). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne (zum Ausnahmefall nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG siehe unten) ist vorliegend jedoch nicht gegeben:
a) Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es sich beim Kläger – in generalpräventiver Hinsicht – um einen besonders gelagerten Fall handeln würde.
Die Bekämpfung von Kapitalverbrechen der vorliegenden Art, in denen der Täter noch dazu mit beispielloser Brutalität gegen das Opfer vorgegangen ist und einen Menschen hinterrücks ermordete, erfordert ein nachhaltiges Vorgehen der Ordnungsbehörden.
b) Zum anderen ist auch in spezialpräventiver Hinsicht ein atypischer Sonderfall dergestalt, dass beim Kläger unter keinen denkbaren Umständen von einer Wiederholungsgefahr gesprochen werden könnte, nicht gegeben. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die vom Kläger verwirklichte Straftat einen hinreichenden Ausweisungsanlass darstellt. Mit Recht hat es darüber hinaus festgestellt, dass im Falle des Klägers ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen ernsthaft droht und damit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut von ihm ausgeht (vgl. hierzu BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]).
2. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird ein Ausländer im Falle des Vorliegens eines Ausweisungstatbestandes nach § 53 AuslG in der Regel ausgewiesen (herabgestufte Regelausweisung).
aa) Das Vorliegen einer psychischen Störung, die zu einer Minderung der Schuldfähigkeit im Strafverfahren geführt hat (§ 21 StGB), ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kein Umstand, der derart atypisch wäre, dass eine weitere Herabstufung der Regelausweisung zur Ermessensausweisung vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 – 24 ZB 06.598). Die Begehung einer Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit ist kein atypischer Ausnahmefall, sondern kommt bei Straftätern relativ häufig vor. Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit hat beim Kläger nicht vorgelegen.
bb) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regel ist auch nicht im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) – EMRK geboten, die bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zu beachten ist (vgl. BVerfGE 111, 307 [324; 327 f.] "Görgülü"; BVerwG, U. vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 –, AuAS 2008, 28 [29]).
Der Kläger wurde in der ehemaligen Sowjetunion geboren und hat dort bzw. in Russland bis zu seinem 31. Lebensjahr gelebt. Seine Sozialisation hat ausschließlich dort stattgefunden. Besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in die hiesigen Verhältnisse, liegen nicht vor.
cc) Ebenso wenig ist die Ausweisungsverfügung deshalb rechtswidrig, weil nicht bereits im Ausweisungsbescheid über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung entschieden wurde. Dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht grundsätzlich bereits im Ausweisungsbescheid enthalten sein muss, hat der EGMR gerade vor dem Hintergrund, dass das deutsche Recht eine (nachträgliche) Befristung auf Antrag ausdrücklich vorsieht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), bereits entschieden (vgl. hierzu EGMR, E. v. 27.10.2005 – 32231/02 "S.K./Deutschland" und U. vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325 [326] „Kaya/Deutschland“). Durch die Möglichkeit der nachträglichen Befristung auf Antrag ist den Anforderungen des Art. 8 EMRK hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 – 24 ZB 06.598). Dessen ungeachtet liegen – wie bereits dargelegt – die materiellen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen diese Norm nicht vor.
Die Ausweisung des Klägers begegnet nach allem keinen rechtlichen Bedenken.
3. Gleiches gilt im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung. Abweichend von einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. OVG Berlin, B. vom 5.2.2001, DVBl. 2001, 574 [575 f.]; Bay VGH, B. vom 15.5.2002 – 12 CE 02.659 –, juris; OVG Berlin, B. vom 15.11.2002, EZAR 018, Nr. 2, S. 4; Bay VGH, B. vom 20.12.2004 – 12 CE 04.3232 –, juris; VG Augsburg, U. vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450], jedoch allesamt zu Fragen mit sozialrechtlichem Hintergrund; auch bezüglich des Ausweisungs- und Abschiebungsschutzes hingegen: VG Augsburg, U. vom 18.9.2001 – Au 1 K 01.451 – juris; VG Augsburg, B. vom 11.7.2007 – Au 1 S 07.622 – juris; im Sinne einer mittelbaren Rechtsstellung entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG differenzierend jedoch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 – 1 L 106/02 –, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 – 5 A 53/06 –, juris; VG Neustadt, U. vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]) ist das Verwaltungsgericht Ansbach – wenn auch ohne nähere Begründung – zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG genießt und sich deshalb grundsätzlich auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen darf (so auch VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; in die selbe Richtung wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 – 1 L 106/02 –, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 – 5 A 53/06 –, juris; sowie mit ausführlicher Begründung BayVGH, B. vom 7. August 2008 – 19 B 07.1777).
Indes kommt es hierauf vorliegend nicht entscheidend an, da – wie das Verwaltungsgericht Ansbach zutreffend festgestellt hat – im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führt gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dann zum Ausschluss des Abschiebungsschutzes, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird, die wiederum dann gegeben ist, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen und nicht lediglich als entfernte Möglichkeit erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, InfAuslR 2001, 194 [196]; Hamburgisches OVG, B. v. 22.9.1995 – OVG Bs IV 87/95 –, InfAuslR 1996, 107; VGH BW, B. v. 28.3.1996 – 1 S 1404/95 –, InfAuslR 1996, 328 [330] jeweils zum insoweit inhaltsgleichen § 51 Abs. 3 AuslG 1990).
4. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht Ansbach weiter angenommen, dass der Abschiebungsandrohung auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht. Der Kläger kann im Falle der Rückkehr sowohl in den Genuss kardiologischer Untersuchungen als auch psychotherapeutischer Behandlungen einschließlich der insoweit erforderlichen medikamentösen Versorgung gelangen. Die entsprechenden Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten sind, möglicherweise auf niedrigerem Niveau, jedenfalls aber im Grundsatz auch in Russland vorhanden.