Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist; er verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom . . . Juli 2007 ist § 73 Abs. 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter, ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit der Status aufgrund einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Die Vorschrift geht davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Verfolgung von Anfang an nicht vorgelegen haben und es allein auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Asylsuchenden zu einer – rechtswidrigen – Statusentscheidung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gekommen ist (Marx, AsylVfG, 6. Aufl., RdNr. 180 zu § 73). § 73 Abs. 2 AsylVfG verschärft die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG, der neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 73 AsylVfG gilt, zu einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen (BVerwG v. 19.9.2000, BVerwGE 112, 80/89). Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG vor, so hat das Bundesamt kein Ermessen, sondern der Schutzstatus ist zurück zu nehmen. Nach Auffassung des Gerichts wirkt die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ex tunc, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (vgl. Marx, a. a.O., RdNr. 195; VG Braunschweig v. 18.8.2004 6 A 807/02 – juris; a.A. Hailbronner, AuslR, RdNr. 52 zu § 83 AsylVfG m.w.N.). Haben die Voraussetzungen für die Statusgewährung von Anfang an nicht vorgelegen, war der Statusbescheid auch von Anfang an rechtswidrig (BVerwGE 112, 80/90). In den übrigen Fällen der Rücknahme steht dem Bundesamt das in § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen zu, das sich auch darauf erstreckt, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurück genommen wird.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG unstreitig erfüllt, denn der Kläger hat bei Stellung seines Asylantrags über seine Identität und vor allem über seine Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht, die für die Feststellung des Abschiebeverbots nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ursächlich waren. Einer Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG stand auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die mit Bescheid vom ... Mai 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, durch den Bescheid vom ... April 2004 widerrufen worden war, denn der Widerruf wirkt ex nunc, d.h. mit Bestandskraft des Widerrufsbescheids. Die ursprünglich zuerkannte asylrechtliche Begünstigung entfaltet somit für den Zeitraum ab der Bestandskraft der Anerkennung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs Rechtswirkungen und kann deshalb nach § 73 Abs. 2 AsylVfG zurück genommen werden.
Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts erkannt hat (BVerwGE 112, 80/90).
Nach Ansicht des Gerichts wäre die Rücknahme des Bescheids vom ... Mai 1997 rechtmäßig gewesen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen und mit Bescheid vom ... Juli 2007 festgestellt, die mit Bescheid vom ... Mai 1997 getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG sei zu Unrecht erfolgt. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält; es ist aber keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, vielmehr genügt eine Grundlage, die im Wege der Auslegung ermittelt wird (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG v. 9.5.2001, BVerwGE 114, 226/227). Das Gericht lässt offen, ob § 73 Abs. 2 AsylVfG auch die Befugnis verleiht, feststellende Verwaltungsakte zu erlassen. Jedenfalls ist der Kläger nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Bundesamt, statt einen gestaltenden Verwaltungsakt zu erlassen, nämlich die Rücknahme, lediglich die Feststellung ausgesprochen hat, dass die Feststellung von Anfang an rechtswidrig war. Insoweit hat das Bundesamt die Rechtslage zutreffend beurteilt und weniger in die Rechte des Klägers eingegriffen als zulässig gewesen wäre.