Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Anordnung der Abschiebehaft in Anschluss an die Untersuchungshaft begegnet keinen Bedenken (BGHZ 129, 98 ff., 101).
Nach dieser Entscheidung sind die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1, 104 Grundgesetz bei einer Anordnung der Abschiebehaft im Anschluss an die bestehende Untersuchungshaft hinreichend gewahrt. Insbesondere ist die Anordnung hinreichend bestimmt und bietet eine zuverlässige Grundlage hinsichtlich der Dauer der Abschiebungshaft für den Betroffenen und die Vollzugsorgane. Zwar ergeben sich Haftbeginn und Haftanordnung nicht unmittelbar aus der Haftanordnung selbst, weil der Beginn der Abschiebungshaft vom Ende der Untersuchungshaft abhängig gemacht ist. Mit Beendigung der in der Haftanordnung bezeichneten Untersuchungshaft steht jedoch der Haftbeginn in einer Weise fest, dass für den Vollzug Zweifel insoweit nicht bestehen können. Mit der Anordnung der anschließenden Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens auf die Dauer von drei Monaten, ist auch das Haftende zweifelsfrei bestimmt.
2. Da das Amtsgericht München vor Erlass des Beschlusses vom 25.07.08 eine erneute rechtliche Prüfung vorgenommen und den Betroffenen angehört hat, steht die Entscheidung BayObLGZ 1991, 369 f der nachträglichen Unterbrechung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Der Betroffene hatte Gelegenheit, in der Anhörung seine Einwände vorzubringen. Das Amtsgericht prüfte nochmals die Berechtigung der Abschiebungshaft hinsichtlich des Haftgrundes und der Haftdauer und hielt dennoch die Abschiebungshaft für drei Monate für rechtmäßig, wobei die restliche Abschiebungshaft erst im Anschluss an die Untersuchungshaft zu vollziehen ist.
3. Der Betroffene wird bei dieser Verfahrensweise nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.
Einen Anspruch auf Parallelvollzug hat er nicht. Sonst wäre es überhaupt unzulässig, Abschiebungshaft im Anschluss an Untersuchungshaft oder Strafhaft anzuordnen.
Er ist nicht schlechter gestellt, als wenn bei einem Erlass des Untersuchungshaftbefehls und der Abschiebehaftanordnung am selben Tag bereits in der Abschiebehaftanordnung selbst geregelt worden wäre, dass diese im Anschluss an die Untersuchungshaft zu vollziehen ist.
5. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts München war nicht seiner Dauer nach zu begrenzen. Denn das Ende der Haft muss sich nicht bereits unmittelbar aus der Haftanordnung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 98 ff) ist es auch im Lichte von Art. 2 Abs. 1, 104 GG ausreichend, wenn der Beginn der Abschiebungshaft mit dem Ende der Untersuchungshaft in einer Weise feststeht, dass für den Vollzug insoweit Zweifel nicht bestehen können. Dies ist gewährleistet. Mit der Anordnung der Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, ist auch das Haftende zweifelsfrei bestimmt (BGHZ 129, 98 ff m.w.N.).
Lediglich dann, wenn die Haftanordnung selbst einen ausdrücklich kalendermäßig bezeichneten Tag als Endzeitpunkt nennt, kann auch im Fall einer Unterbrechung die Haftanordnung nach Ablauf dieses Tages nicht mehr vollzogen werden (BGHZ 109, 104 ff). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG hat das Amtsgericht zu prüfen, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate ab Stellung des Antrags auf Abschiebungshaft durchgeführt werden kann. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Lauf einer eventuellen Untersuchungshaft. Sie führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Abschiebungshaft für einen Zeitraum nach Ablauf von drei Monaten nach Beschlusserlass nicht verhängt werden darf. Denn § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG regelt, dass die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn bei Anordnung feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Im vorliegenden Fall hätte die Abschiebungshaft durch Vollzug der Abschiebung schon zweimal beendet werden können, wenn der Betroffene nicht Widerstand geleistet hätte. Dass er immer noch in Abschiebungshaft ist, hat er daher zu vertreten. Auch deshalb ist eine Befristung hier nicht angezeigt.