Diese Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Bundesamt war nicht verpflichtet, gemäß der zum 1. Januar 2005 neu eingefügten Vorschrift des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (nunmehr – seit 28.8.2007 – Satz 4) im Ermessenswege über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 1.11.2005, 1 C 21/04, BayVBl 2006, 409; Urteil vom 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 4.7.2007, 23 B 07.30069) nur dann der Fall, wenn das Bundesamt bereits früher – selbst vor dem 1. Januar 2005 (insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen, vgl. Beschluss vom 6.12.2007, 10 B 146/07) – eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat.
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Das Bundesamt teilte der Landeshauptstadt München zwar auf deren schriftliche Anfrage vom 22. März 2005 mit Schreiben vom 28. Juni 2005 mit, dass die Möglichkeit der Einleitung eines Widerrufs/Rücknahmeverfahrens hinsichtlich des (straffällig gewordenen) Klägers geprüft worden sei, dass jedoch, da die Voraussetzungen der mit Bescheid vom 8. April 1991 getroffenen Entscheidung noch vorlägen, ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren nicht eingeleitet werden könne. Rein vorsorglich wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben keine Mitteilung darstelle, die die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG eröffne. Dieser Mitteilung lässt sich im Hinblick auf den klarstellenden Hinweis, dass die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG gerade nicht eröffnet, die asyl- und aufenthaltsrechtliche Position des Klägers demnach nicht verbessert werden solle, nicht entnehmen, zumal auf eine konkrete schriftliche Begründung für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen der mit dem Anerkennungsbescheid getroffenen Feststellungen verzichtet wurde, dass eine sachlich inhaltliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen tatsächlich stattgefunden hat. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter überzeugend dargelegt, dass seinerzeit nach entsprechenden Anfragen der Ausländerbehörden in vielen Fällen allein auf Grund bestehender Arbeitsbelastung Widerrufsverfahren nicht eingeleitet wurden.
Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der mit Bescheid vom 8. April 1991 ausgesprochenen Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lagen zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind vorliegend jedoch entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht gegeben. Der Kläger wurde zwar durch Urteil des Landgerichts ... vom 20. Januar 2006 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und damit weit über das nach § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alternative AufenthG erforderliche Mindestmaß von drei Jahren hinaus verurteilt.
Alleine diese rechtskräftige Verurteilung führt indes noch nicht automatisch zum Widerruf der Asylanerkennung, erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass im konkreten Einzelfall eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Dies bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt insoweit nicht.
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung sowie das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Wertung zu beachten, wonach Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko behaftet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, 9 C 6/00).
Zwar wird einerseits durch die in der Höhe der gegen den Kläger erkannten Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommende Schwere der Tat, andererseits durch die Deliktsart, der dem Kläger zur Last gelegten schweren Rauschgiftdelikte, eine Wiederholungsgefahr indiziert. Indes zeigen die erfolgreiche Teilnahme des Klägers an einer stationären Drogentherapie, seine verlässliche Mitwirkung an der sich anschließenden ambulanten Therapie und die darauf beruhende Aussetzung der Strafvollstreckung hinsichtlich der Reststrafe, dass in seinem Falle die Prognose als günstig zu beurteilen ist und eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht liegen die Voraussetzungen für die im Bescheid vom 8. April 1991 ausgesprochene Asylanerkennung und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vor.
Entgegen der Ansicht der Klägervertreter ist das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen entscheidungserheblich veränderter Umstände gegenüber der dem Bundesamtsbescheid gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.2003, 1 C 15/02, a.a.O.; zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 17.10.1989, 9 C 58/88, NVwZ 1990, 654 f.) maßgeblich zu Grunde zu legenden Situation des Jahres 1991 ausgegangen. Die vom Bundesamt angenommene Gefährdungssituation für den Kläger wegen Unterstützung der Devrimci Yol – eigenen Angaben des Klägers zufolge war er als noch 15-jähriger festgenommen und bis 19. Mai 1987 in Haft gehalten worden – besteht in Folge entscheidungsrelevanter Änderungen der Sachlage nicht mehr. Eine Wiederholung der dem Kläger damals (im Falle einer Rückkehr erneut) drohenden Verfolgungsmaßnahmen kann wegen der grundlegenden Änderung der Verhältnisse mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Gegen den Kläger war – ausgehend von seinem Sachvortrag beim Bundesamt – möglicherweise ein Strafverfahren wegen Art. 169 tStGB a.F. geführt worden. Derartige Straftaten verjährten jedoch, soweit sie – wie hier – in der Türkei begangen wurden, gemäß Art. 102 tStGB bereits nach fünf Jahren, so dass mittlerweile Verjährung einer erneuten Strafverfolgung entgegen steht, auch wenn dem Kläger – wie weiteren kurzfristigen polizeilichen Festnahmen entnommen werden könnte – in der Zeit nach seiner Freilassung im Mai 1987 bis zu seiner Ausreise im August 1989 gleichartige Delikte zur Last gelegt worden sein bzw. werden sollten. Hinzukommt, dass eine Strafverfolgung gegen den Kläger aufgrund des Amnestiegesetzes vom 21. Dezember 2000 ausgeschlossen ist, das vor dem 23. April 1999 begangene Straftaten, die den Straftatbestand des Art. 169 tStGB erfüllten, erfasste. Der Erlass eines solchen Amnestiegesetzes wäre sogar geeignet, die Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils zu durchbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 9 C 53.97, BayVBl 1999, 376).
Zu Recht hat das Bundesamt auf weitere, nach Erlass des genannten Amnestiegesetzes eingetretene grundlegende Veränderungen in der Türkei hingewiesen. Seit November 2002 hat die AKP-Regierung ein umfangreiches gesetzgeberisches Reformprogramm verwirklicht, das als das umfassendste in der türkischen Geschichte seit den Atatürkschen Reformen in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts gilt. Kernelemente der türkischen Reformpolitik, die vorsichtig bereits Anfang/Mitte 2002 von der Vorgängerregierung eingeleitet wurde (vgl. u.a. die Abschaffung der Todesstrafe im August 2002) sind die – nach üblicher Zählung – acht "Reformpakete" aus den Jahren 2002 bis 2004. Mit Inkrafttreten des letzten Gesetzespaketes am 1. Juni 2005 hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Die Kernpunkte der acht "Reformpakete" sind die Abschaffung der Todesstrafe, die Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte, die Reform des Nationalen Sicherheitsrates (Eindämmung des Einflusses des Militärs), die Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als Türkisch (de facto Kurdisch), die Benutzung dieser Sprachen in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie die Einführung von Berufungsinstanzen. Im Bereich der Strafjustiz kam es bereits seit 2002 zu entscheidenden Verbesserungen z. B. bei den strafrechtlichen Bestimmungen zur Verfolgung von Meinungsdelikten. Die neuen, zum 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetze sollen eine Strafbarkeit, die sich im Rahmen von EU-Standards hält, bewirken. Im Rahmen der im Mai 2004 verabschiedeten Verfassungsänderungen wurde außerdem Artikel 90 der Verfassung über internationale Abkommen geändert und – vergleichbar zu Art. 25 GG – der Vorrang der von der Türkei ratifizierten völkerrechtlichen und europäischen Verträge gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften verankert. Geraten internationale Menschenrechtsübereinkommen mit nationalen Rechtsvorschriften in Konflikt, haben die türkischen Gerichte jetzt internationale Übereinkommen anzuwenden. Die Reformen standen in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Beginns von EU-Beitrittsverhandlungen, zielen aber erklärtermaßen auch auf eine weitere Demokratisierung der Türkei zum Wohle ihrer Bürger ab. Bestehende Implementierungsdefizite sind u.a. darauf zurückzuführen, dass viele Entscheidungsträger in Verwaltung und Justiz auf Grund ihrer Sozialisation im kemalistisch-laizistisch-nationalen Staatsverständnis Skepsis und Misstrauen gegenüber der islamisch-konservativen AKP-Regierung hegen und Reformschritte als von außen oktroyiert und potentiell schädlich wahrnehmen. In ihrer Berufspraxis setzen sie den Reformen großes Beharrungsvermögen entgegen und verteidigen damit aus ihrer Sicht das Staatsgefüge als Bollwerk gegen Separatismus und Islamismus. Die Regierung setzt sich jedoch nachdrücklich dafür ein, durch zahlreiche erklärende und anweisende Runderlasse die Implementierung der beschlossenen Reformen voranzutreiben und die sachgerechte Anwendung der Gesetze sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes Türkei vom 25.10.2007, Stand: September 2007).
Auf Grund der genannten Reformen ist der Kläger vor Maßnahmen, die die Voraussetzungen des nunmehr anzuwendenden § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen könnten, hinreichend sicher. Das Bundesamt verweist zutreffend darauf, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden wäre. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben nach Angaben des Auswärtigen Amtes explizit erklärt, dass diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen (vgl. Lagebericht vom 25.10.2007).
Zusammenfassend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls nunmehr – neunzehn Jahre nach der Ausreise des Klägers und in Anbetracht der geschilderten Reformen in der Türkei – seitens des türkischen Staates oder anderer nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG keinerlei (Verfolgungs-) Interesse an dem Kläger mehr besteht. Der Kläger ist vor Übergriffen, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen könnten, hinreichend sicher.
Der Gegenstandswert beträgt 1.500,00 EUR (§ 30 RVG).
Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen, 3.000,00 EUR, in den sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person im Klageverfahren um 900,00 EUR.
Aus dem Gesetzeswortlaut, der eindeutig und keiner anderen Auslegung fähig ist (vgl. zu den Grenzen der Auslegung eines Gesetzes: BVerwG, Urteil vom 29.6.1992, 6 C 11.92, BVerwGE 90, 265 ff.), folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,00 EUR festzusetzen ist, wenn – anders als im vorliegenden Fall – der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren im Sinne des § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG mit einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR vor.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl I, S. 1950) den Status des Asylberechtigten (Art. 16 a GG) und den Status als anerkannter Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) weitgehend einander angeglichen. Jedoch hat der Gesetzgeber hieraus – bezogen auf den Gegenstandswert – keine weiteren Konsequenzen gezogen, obwohl er § 30 Abs. 1 RVG mit Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I., S. 3416) geändert, nämlich den Passus "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch "§ 60 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt hat. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es der Gesetzgeber hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der bisherigen Regelung und deren Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994, 9 B 15.94, DÖV 1994, 537) belassen wollte (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 4.12.2006, 9 A 4128/06.A; Beschluss vom 14.2.2007, 9 A 4126/06.A; Beschluss vom 17.7.2007, 15 A 2119/02.A; OVG Schleswig, Beschluss vom 1.8.2007, 1 OG 3/07; Beschluss vom 2.3.2007, 1 LB 65/03; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.10.2007, 8 J 2456/07.AO (2); Beschluss vom 26.1.2007, 8 J 5863/06.A(1); VG Lüneburg, Beschluss vom 30.8.2007, 2 A 124/05; VG Karlsruhe, Beschluss vom 9.3.2007, A 7 10897/05; VG Aachen, Beschluss vom 26.3.2007, 7 K 1621/05.A; VG Göttingen, Beschluss vom 26.3.2007, 2 A 88/05; VG Oldenburg, Beschluss vom 26.3.2007, 4 A 3057/05; VG Köln, Beschluss vom 28.3.2007, 4 K 5023/05.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2007, 26 K 6088/06.A; VG Minden, Beschluss vom 23.4.2007, 10 K 2565/06.A; VG Würzburg, Beschluss vom 2.5.2007, W 7 M 07.30084; a. A.: BVerwG, Urteil vom 12.6.2007, 10 C 24/07, NVwZ 2007, 1330; Beschluss vom 21.12.2006, 1 C 29.03; Beschluss vom 14.2.2007, 1 C 22/04; BayVGH, Beschluss vom 27.7.2007, 23 B 07.30359; Beschluss vom 12.2.2007, 23 B 06.30694; Beschluss vom 16.5.2007, 23 ZB 07.30075; OVG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2006, 10 A 10785/05.OVG; VG Köln, Beschluss vom 3.9.2007, 18 K 1585/06.A; VG Magdeburg, Beschluss vom 12.2.2007, 8 A 497/98 MD; VG Mainz, Beschluss vom 12.3.2007, 4 K 481/05.MZ; VG Stade, Beschluss vom 12.3.2007, 4 A 1938/05; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.3.2007, 14a 1885/06.A).