Der Kläger machte ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend.
Der Kläger macht ferner geltend, dass ein erfolgreicher Antrag auf Pass- oder Passersatzausstellung die Erklärung gegenüber dem iranischen Konsulat voraussetze, dass man den Antrag freiwillig stelle und das begehrte Papier zu einer freiwilligen Ausreise benötige (sogenannte Freiwilligkeitserklärung).
Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung hierüber bedürfte, könnte sich obendrein der gedankliche Ansatz des Klägers, die Erklärung der freiwilligen Ausreise entgegen der Wahrheit sei für ihn unzumutbar und daher grundrechtsverletzend, als verfehlt erweisen. Denn dem Kläger würde mit der freiwilligen Ausreise lediglich ein Verhalten gemäß der Rechtsordnung zugemutet, ohne deren freiwillige Befolgung – durchaus auch bei inneren Vorbehalten, Zweifeln und Distanz – eine staatliche Ordnung nicht denkbar wäre, und so betrachtet würde ihm nicht angesonnen, unter Aufrechterhaltung eines schutzwürdigen Widerstands gegenüber seiner Heimatbehörde zu lügen.