VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2006 - 19 CS 06.771 - asyl.net: M14325
https://www.asyl.net/rsdb/M14325
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Rechtsschutzbedürfnis, freiwillige Ausreise, Ausreisepflicht, Ausweisung, Wiedereinreise, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; vwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 84 Abs. 2
Auszüge:

[...]

2. Die Beschwerde vom 21. März 2006 gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde form- und fristgerecht (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegt. [...]

Die schließlich von der Landesanwaltschaft Bayern aufgeworfenen Bedenken, die sich aus der am 10. März 2006 erfolgten Ausreise des Ast. in die Türkei ergeben, führen nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar hat der Ast. durch die freiwillige Ausreise die Ausreiseaufforderung erfüllt, die Vollstreckung der Abschiebung droht folglich nicht mehr; der 24. Senat hat deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als entfallen angesehen (B.v. 17.1.2005 – 24 CS 04.3091). Anders als im dort entschiedenen Fall hat die Behörde hier jedoch nicht zugleich die Ausweisung des Ast. verfügt. Die dort aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angesprochene Folge, dass die Wirksamkeit der Ausweisung unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit bestehen bleibt und damit gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Wiedereinreise ins Bundesgebiet und folglich auch die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zwingend ausschließt, trifft hier nicht zu. Der Ast. will mit seinem Antrag vielmehr weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Ablehnung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erreichen. Dass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist, liegt auf der Hand. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung (vgl. OVG des Saarlandes, B.v. 24.1.2003 – 9 W 50/02; OVG Bremen, B.v. 20.6.2005 – OVG I B 128/05 – ZAR 2005 110; HessVGH, B.v. 11.12.2003 – 9 TG 546/03 – InfAuslR 2004, 152). Ferner bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach freiwilliger, nicht unter dem Druck einer drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO in Betracht käme. Die Beschwerde bleibt nämlich aus den nachfolgend dargelegten Gründen erfolglos.

3. Ungeachtet der o.g. Zulässigkeitsfragen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. [...]