VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2008 - AN 2 K 07.30781 - asyl.net: M14334
https://www.asyl.net/rsdb/M14334
Leitsatz:
Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Ersichtlich eindeutig gibt es keinen Anhaltspunkt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG.

Aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.

Was ansonsten noch die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo anbelangt, so kann - auch nach der im Gerichtsverfahren ergänzend zum Verfahrensgegenstand gemachten Auskunftslage - nicht die Rede davon sein, dass der aus Kinshasa stammende Kläger bei Rückführung in die Demokratische Republik Kongo quasi sehenden Auges dem alsbaldigen Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt würde. Der Kläger würde bei Rückführung in die Demokratische Republik Kongo zwar auf ein noch nicht zur Gänze befriedetes und stark heruntergewirtschaftetes Land treffen, jedoch ohne dass sich daraus für ihn - einen 47 Jahre alten, erwerbsfähigen Mann - eine Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG ergäbe.

So ist dem zeitlich jüngsten und auch nicht ansonsten - etwa durch die laufende Massenmedienberichterstattung - in der Aussagekraft erschütterten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratische Republik Kongo vom 1. Februar 2008 u.a. zu entnehmen: Zwar finden in den östlichen Provinzen Nord- und Süd-Kivu weiterhin ständige bewaffnete Auseinandersetzungen statt, jedoch sind die meisten Landesteile nach Jahren kriegerischer Auseinandersetzungen weitgehend stabilisiert. In der Demokratischen Republik Kongo befindet sich nach wie vor die größte VN-Friedensmission; MONUC ist mit knapp 18.000 Soldaten und Polizisten im Land präsent. Mit Ausnahme der Provinzen Nord- und Süd-Kivu, wo die vielen Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenz-Landwirtschaft zu betreiben, und auch von internationalen Hilfsorganisationen häufig nicht unterstützt werden können, ist die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht dort dank verschiedener Überlebensstrategien jedoch keine akute Unterversorgung.