Der Streitwert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt gem. § 30 RVG 1500 Euro (entgegen BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03).
Der Streitwert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt gem. § 30 RVG 1500 Euro (entgegen BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03).
(Leitsatz der Redaktion)
Die Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle ist anstelle des vom Prozessbevollmächtigten der Kläger erstrebten Gegenstandswertes von 3.900,-- € zutreffend von einem solchen von 2.400,- Euro ausgegangen. Dieser ist nach § 30 RVG für Verfahren der vorliegenden Art auch unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - maßgeblich. Der Senat vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000,- Euro festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.