In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.
Ergänzend ist in Bezug auf den Kosovo darauf hinzuweisen, dass bereits vor der staatlichen Selbständigkeit dieses Landes die Verwaltungsgerichte des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen sind, dass eine Gefahr politischer Verfolgung sowohl für Albaner als auch für Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo ungeachtet des künftigen völkerrechtlichen Schicksals dieses Landes nicht (mehr) angenommen werden kann (vgl. grundlegend: Urteil der Kammer vom 21.06.1999, 10 K 109/97.A u.a., und vom 16.02.2000, 10 K 578/99.A bzgl. albanischer Volkszugehöriger sowie vom 25.09.2002, 10 K 127/02.A und 10 K 111/02.A bezüglich Minderheitenangehöriger, zuletzt Urteil vom 18.05.2006, 10 K 287/03.A; vgl. etwa auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.09.1999, 3 R 29/99, Beschluss vom 12.09.2003, 1 Q 72/03, sowie Beschluss vom 13.03.2005, 1 Q 11/05).
An dieser Rechtsprechung ist nach der staatlichen Eigenständigkeit des Kosovo im Ergebnis festzuhalten (vgl. hierzu auch Beschlüsse der Kammer vom 30.04.2008, 10 L 410/08, und vom 13.03.2008, 10 L 195/08).
Es ist nämlich davon auszugehen, dass durch das nachhaltige Engagement der Europäischen Union im Zusammenhang mit UNMIK und KFOR die politische Stabilität sowie die äußere und innere Sicherheit des Kosovo weiterhin und dauerhaft gewährleistet ist.
Im Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 08.03.2007, 10 L 370/07; Urteil vom 22.10.2003, 10 K 544/02.A).
Danach ist insbesondere davon auszugehen, dass der serbische Staat Angehörigen der Roma ausreichenden Schutz gegen Übergriffe Dritter gewährt, so dass auch eine nichtstaatliche Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG nicht festgestellt werden kann (Vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2007, wie vor).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.04.2007 (Stand: März 2007)) die serbische Polizei nur zögerlich gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vorgehe, Einzelfälle würden immer wieder über die Medien bekannt. Nach der Kammer vorliegenden Erkenntnissen werde die serbische Polizei gerade in Bezug auf den Vorwurf, nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorzugehen, speziell geschult. Zudem stehe im Fall der Untätigkeit von Polizeibehörden der Weg der Beschwerde zum Ministerium des Innern der Republik Serbien offen. Gegebenenfalls könne auch gerichtliche Untätigkeitsklage erhoben werden. Zudem führten seit dem 05.10.2000 Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Insgesamt bemühe sich die Regierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.04.2007, wie vor; und vom 24.02.2004 (ohne Kosovo); Auskunft vom 23.06.2004 an Bundesamt).
Bei dieser Sachlage rechtfertigt allein das in Einzelfällen zögerliche Einschreiten der serbischen Polizei gegen Übergriffe Dritter nicht die Annahme, dass der serbische Staat derartige Übergriffe Dritter auf Angehörige ethnischer Minderheiten und somit auch auf Roma im Allgemeinen hinnehme oder ihnen gar Vorschub leiste. Selbst wenn daher in Einzelfällen auf der polizeilichen Ebene kein effektiver Schutz gewährt worden ist, kann nicht festgestellt werden, dass der serbische Staat insgesamt nicht willens oder in der Lage ist, Angehörigen der Volksgruppe der Roma bei Übergriffen Dritter den Schutz zu gewähren. Eine dem Antragsteller im Fall seiner Rückkehr nach Serbien drohende Gefahr einer an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gefahr der Verfolgung durch Dritte ist daher ersichtlich nicht hinreichend wahrscheinlich.