VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.07.2008 - 14 A 102/04 - asyl.net: M14350
https://www.asyl.net/rsdb/M14350
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Musavat, Mitglieder, Demonstration, Übergriffe, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Ablehnung des Antrages auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf die beantragte Feststellung.

Die Kläger haben ihr Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert. Es bestehen zur Überzeugung des Gerichts keinerlei Zweifel daran, dass die Kläger aufgrund der Tatsache, dass der Kläger zu 1) Mitglied der Partei Musavats war und häufig an Demonstrationen teilgenommen hat, massiven Übergriffen in ihrem Heimatland ausgesetzt waren. Dazu zählt vor allem die körperliche Misshandlung des Klägers zu 1) nach seiner Festnahme wegen der Teilnahme an der Demonstration vom 2003.

Zweifelt das Gericht nicht an den Angaben der Kläger, so liegt darin eine mittelbare politische Verfolgung durch aserbaidschanische Staatsangehörige, die ihren Grund darin hat, dass der Kläger zu 1) Mitglied der Partei Musavat gewesen ist und häufig an Demonstrationen teilgenommen hat. Diese Verfolgung ist dem aserbaidschanischen Staat auch zuzurechnen. Im vorliegenden Fall spielt dabei noch eine Rolle, dass die Personen, die offenbar an den Maßnahmen gegen den Kläger zu 1) beteiligt gewesen sind, selbst Polizisten gewesen sind, so dass von daher eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit besteht, dass staatliche Stellen nicht zur Unterstützung des Klägers zu 1) tätig geworden wären.

Die gegenüber dem Kläger zu 1) ergriffenen Maßnahmen sind auch von einer solchen Intensität, die als asylerhebliche politische Verfolgung anzusehen ist. Insbesondere wurde der Kläger zu 1) so massiv mit Eisenstangen geschlagen, dass er Verletzungen am Kopf und am Rücken erlitten hat. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich Derartiges wiederholen würde.