Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ist die dadurch eröffnete Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen zu begegnen (in Abgrenzung zu VGH Mannheim, Beschl. v. 3.3.2005, InfAuslR 2005, 258 ff.).
Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ist die dadurch eröffnete Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen zu begegnen (in Abgrenzung zu VGH Mannheim, Beschl. v. 3.3.2005, InfAuslR 2005, 258 ff.).
(Amtlicher Leitsatz)
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen dazu, dass die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Annahme, der Antragsteller könne sich nicht auf ein Ausreisehindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG und damit zugleich auf eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG berufen (II.2.b der Beschlussgründe), sich nicht als hinreichend tragfähig erweist.
Da nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten das 2002 geborene Kind S. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird Frau D. als Mutter sowohl von S. als auch von G. ein Verlassen Deutschlands rechtlich nicht zugemutet werden können. Entsprechendes gilt dann für das Kind G. selbst. Daraus folgt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit G. nur in Deutschland geführt werden kann.
Das Beschwerdevorbringen und die zugleich damit vorgelegten Erklärungen lassen das Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind G. zumindest als möglich erscheinen.
Das Oberverwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind G. vorliegt, die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich der leibliche Vater von G. ist, keine Rolle spielt. Der Antragsteller hat die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter durch Beurkundung vor einem Notar anerkannt (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB). Damit steht die Vaterschaft für die Dauer der Wirksamkeit dieser Erklärung rechtlich fest. Dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung bezüglich des Kindes G. aufgrund bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes unwirksam sein könnte (§ 1594 Abs. 2 BGB), ist nichts ersichtlich. Dann ist die Anerkennung wirksam, da auch sonst keiner der im Gesetz abschließend normierten Unwirksamkeitsgründe vorliegt (§ 1598 Abs. 1 BGB). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 85; 16/3291, S. 10 m.w.N.). Etwaige Überlegungen, ausländerrechtliche Folgen bei bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen ausschließen zu wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.3.2005, InfAuslR 2005, 258 ff.), sind jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, in Kraft seit 1. Juni 2008) mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber eine befristete Anfechtungsmöglichkeit durch die nach Landesrecht zu bestimmende zuständige Behörde (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4, 1600b Abs. 1a BGB) geschaffen, um gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zum Zweck der Erlangung z.B. von Aufenthaltstiteln einschreiten zu können (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 9). Die durch Vaterschaftsanerkennung begründete Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) gilt erst dann nicht mehr, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt wird, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Erst recht ist dann von der Vaterschaft auszugehen, wenn von der Anfechtungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.
Zwar sieht nach allem auch das Beschwerdegericht noch erheblichen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der ein Ausreisehindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG begründenden Voraussetzungen. Würde bei dieser Sachlage der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, können im Fall des tatsächlichen Bestehens der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind G. indes möglicherweise schwer reparable Folgen eintreten für die grundsätzlich zu schützende Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und für das Wohl des Kindes G. , falls ihm eine wichtige Bezugsperson genommen würde.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Antragsteller sei eine Ausreise zur Durchführung des Visumsverfahrens zur Familienzusammenführung zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind – G. ist drei Jahre und vier Monate alt – die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999, InfAuslR 2000, 67/69). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Zeitspanne im konkreten Fall noch als vertretbare Trennungszeit angesehen werden könnte, da der Zeitraum jedenfalls deshalb gegenwärtig nicht absehbar ist, weil der Antragsteller erst beantragen müsste, die Sperrwirkung der Zurückschiebung zu befristen (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG).