VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 30.06.2008 - 5 A 126/08 - asyl.net: M14367
https://www.asyl.net/rsdb/M14367
Leitsatz:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Togo wegen oppositioneller Haltung, Asylantragstellung oder Auslandsaufenthalt.

 

Schlagwörter: Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Oppositionelle, illegale Ausreise, Auslandsaufenthalt, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, politische Entwicklung, Reformen, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Togo wegen oppositioneller Haltung, Asylantragstellung oder Auslandsaufenthalt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Auch die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen und die seinerzeit getroffenen Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht mehr vorliegen. Es kann im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Togo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie wegen ihrer oppositionellen Haltung, der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland und einer möglichen illegalen Ausreise aus dem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen nicht zu gegenwärtigen hat.

Bezüglich der politischen Entwicklung in Togo in den letzten zwei Jahren wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides verwiesen, sodass insoweit weitere Ausführungen im Urteil entbehrlich sind (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2008 die Einschätzung der Beklagten bestätigt, dass die Parlamentswahlen am 14.10.2007 friedlich verliefen. Die bisherigen Reformschritte haben die Anerkennung aller unabhängigen Beobachter gefunden. Gezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnahe sonstiger Gruppen gegen Oppositionelle wurden seit dem Beginn des "Nationalen Dialogs" nicht mehr gemeldet. Oppositionsparteien, Medien, Gruppierungen der Zivilgesellschaft sowie Kirchen können frei agieren. Nach Mitteilung des UNHCR ist der überwiegende Teil der Flüchtlinge über die grüne Grenze wieder nach Togo zurückgekehrt. Zwischen den Regierungen Togos, Benins und Ghanas sind formelle Rückführungsabkommen geschlossen worden. Allein der Umstand, dass es noch Defizite bei der Aufarbeitung früheren Unrechts gibt und die Institutionen und Organe des Staates noch schwach sind, rechtfertigt nicht mehr die Befürchtung, dass zurückkehrende Flüchtlinge politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt sein könnten. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Verfahren mit politischem Hintergrund nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes nicht mehr anhängig sind. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass sich die Klägerin während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Angaben politisch nicht betätigt hat.